Vermittlerinformation zur con.fee Realwert-Honorarpolice
Welche Kosten entstehen in der Police?
Die con.fee AG Realwert-Honorarpolice von Quantum Leben ist eine fondsgebundene Ren-tenversicherung mit Kapitalwahlrecht. Sie enthält keine äußeren Abschlusskosten wie Provi-sionen und damit im Zusammenhang stehende Kosten. Üblicherweise werden in Lebens- und Rentenversicherungen Abschlusskosten in Höhe von 6 bis 7 Prozent der Beitragssumme ein-kalkuliert.
Die in der con.fee Realwert-Honorarpolice ausgewiesenen Abschlusskosten betreffen aus-schließlich interne Aufwendungen für die Ausfertigung der Police sowie für die Einrichtung der Vertragsverwaltung. Diese Kosten weist Quantum Leben transparent aus. Die einmaligen Einrichtungskosten der Police betragen ein Prozent der Beitragssumme mindestens EUR 200,00, höchsten EUR 2.500,00. Die einmaligen Kosten der Policenausfertigung betragen EUR 200,00. Diese Kosten werden dem Vertrag auf fünf Jahre verteilt belastet. Die jährlich wiederkehrenden Verwaltungskosten betragen EUR 50.00 sowie zusätzlich 0,075 Prozent des Policenguthabens.
Welche Kostenvorteile hat die Police?
Durch den Wegfall der äußeren Abschlusskosten erhöht sich die Ablaufleistung je nach Bei-tragshöhe um mehrere Zehntausend Euro. Neben den Abschlusskosten wird die Rendite von Lebens- und Rentenversicherungen wesentlich durch die Höhe der Kapitalanlagekosten be-einflusst. In den üblicherweise erstellten Beispielrechnungen werden diese Kosten aber nicht berücksichtigt. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die angenommene Rendite von z. B. 6 Prozent erst nach Abzug dieser Kosten erreicht wird. Um diese Rendite effektiv zu erzielen, müssen i. d. R. ein bis zwei Prozentpunkte zusätzlich erwirtschaftet werden. Umso wichtiger ist es, Kunden auf die besonders geringen Kapitalanlagekosten der con.fee Real-wertPolice hinzuweisen:
• Kauf der Anteile des MPC Prime Basket ohne Ausgabeaufschlag (bis zu 5 Prozent). Der MPC Prime Basket erwirbt darüber hinaus die Anteile an den Sachwertbeteili-gungen ohne Agio und innere Abschlusskosten (bis zu 7 Prozent) .
• Bezug von physischen Edel- und strategischen Metallen zum Großabnehmerpreis (Interbankenkurs) mit einem Preisvorteil von 6 bis 8 Prozent gegenüber dem priva-ten Kauf
• Preisvorteil von bis zu 30 Prozent im Vergleich zum Kauf und Verkauf von Samm-ler-Goldmünzen
• Keine Depotgebühr für die Lagerung physischer Metalle (in den Fondsgebühren in-begriffen)
• Keine Mehrwertsteuer beim Kauf von Silber, Rhenium und anderen Metallen dank entsprechender organisatorischer Strukturen
• Reduktion der laufenden Verwaltungskosten bei ETFs im Vergleich zu aktiven Fonds um mindestens ein Prozent des Anlagevolumens monatlich
Wie wird die Besorgung der Police vergütet?
Die Besorgung der Police erfolgt ausschließlich durch die Geschäftspartner der con.fee AG und auf Honorarbasis. Dies setzt eine Honorarvereinbarung zwischen Berater und Antragstel-ler voraus. Dafür profitiert der Versicherungsnehmer von einem Tarif, der deutlich höhere Leistungen vorsieht als ein Versicherungsabschluss zum Normaltarif.
Welches Honorar empfiehlt con.fee?
Berater und Antragsteller sind bei der Festlegung des Honorars frei. Bei der Bemessung des Honorars ist zu berücksichtigen, dass die gewählten Anlagen laufend beurteilt, bei Bedarf Umschichtungen zwischen den zur Verfügung stehenden Anlagearten und Fonds empfohlen und bei Quantum Leben entsprechende Änderungen in Auftrag gegeben werden können. Neben der Beratung und Vermittlung kann dem Kunden auch diese kontinuierliche Betreuung angeboten und in angemessene Weise vergütet werden. Es kann damit sowohl ein Honorar für die Vermittlung der Police als auch für die laufende Betreuung in Ansatz gebracht wer-den. Die Honorarvereinbarung ist schriftlich abzufassen.
Welche Honorarhöhe ist angemessen?
Je nach dem, ob ein zusätzliches Betreuungshonorar vereinbart wird ist bei einem durch-schnittlichen Beratungsaufwand ein einmaliges Vermittlungshonorar von 3 bis 6 Prozent der Beitragssumme gerechtfertigt, zahlbar bei Versicherungsabschluss.
Der Berater kann alternativ mit dem Versicherungsnehmer vereinbaren, dass das Honorar auf zwei oder drei Jahresraten verteilt wird. In diesem Fall empfiehlt sich ein Ratenaufschlag von 10 bzw. 15 Prozent. Die erste Rate ist bei Vertragsabschluss, die zweite Rate 12 Monate nach Vertragsabschluss, die dritte Rate 24 Monate nach Vertragsabschluss zu entrichten.
Der Berater besitzt einen, durch den BGH festgestellten Rechtsanspruch auf das Vermitt-lungshonorar, unabhängig vom Bestehen der besorgten Versicherung. Abhängig von der Höhe des Vermittlungshonorars ist für die laufende Betreuung ein jährliches Betreuungsho-norar von 0,5 % bis 1,0 % des durchschnittlichen jährlichen Fondsguthabens angemessen.
Ist eine Rechnung zu erstellen und besteht Umsatzsteuerpflicht?
Der Makler sollte eine Honorarrechnung erstellen. Der Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 11 UStG unterliegen Umsätze aus der Tätigkeit u. a. als Versicherungsmakler. Ge-genstand der Befreiung sind jeweils bestimmte Leistungen, die berufstypisch sind. Voraus-setzung für die Steuerfreiheit der Leistungen aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler ist daher, dass die erbrachte Leistung zu denen gehört, die das Berufsbild prägen. Das Berufs-bild des Maklers wird geprägt durch die Vermittlung von Versicherungsverträgen. Daher sind Vergütungen, die für die Vermittlung von Versicherungen geleistet werden von der Umsatz-steuer befreit, auch wenn sie als Vermittlungshonorar vom Kunden entrichtet werden.
Besteht wegen der Abgeltungsteuer eine Meldepflicht?
Da Quantum Leben, eine ausländische Gesellschaft ohne Niederlassung in Deutschland nicht zum Abzug von Abgeltungsteuer verpflichtet werden kann, müssen inländische Versiche-rungsvermittler dem deutschen Bundeszentralamt für Steuern bis zum 30. März des Folge-jahres Meldung machen, wenn sie den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages ver-mittelt haben (§ 45d Abs. 3 EStG). Die erstmalige Mitteilung muss bis zum 30.03.2011 erfol-gen (§ 52a Abs. 16 Satz 9 EStG) und enthält Name, Geburtsdatum, Anschrift und Steueriden-tifikationsnummer des Versicherungsnehmers, ferner die Vertragsnummer, Versicherungs-summe und Laufzeit sowie weitere Angaben zum Vertrag.
Betroffen von dieser Meldepflicht sind Versicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Das sind Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungsverträge mit Kapitalwahl-recht. Demzufolge unterliegen Abschlüsse der con.fee Realwert-Honorarpolice als Basisren-tenversicherungen (Rürup-Rente) nicht der Meldepflicht
Donnerstag, 13. Mai 2010
Vermittlerinformation zur con.fee Realwert-Honorarpolice
Labels:
Abschlußkosten,
con.fee,
Realwertpolice,
Vermittlerinfo
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen