Donnerstag, 13. Mai 2010

Kundenschutz in Liechtenstein Gesetz

Kundenschutz bei Insolvenz
Zum Schutz der Versicherungsnehmer ist im Konkursfall einer Versicherungsgesellschaft in Liechtenstein per Gesetz geregelt, dass Verbindlichkeiten gegenüber Kunden erstranging behandelt wer-den.
Konkursverordnung
Nach Liechtensteiner Aufsichtsrecht gilt die Vermögensanlage der Versicherungspolice als ausgesonder-tes Vermögen (Art.59a VersAG und Art. 45 der Konkursordnung) und ist dadurch besonders im Konkurs-fall der Versicherung gesichert. Das bedeutet, dass Gläubiger der Quantum Leben, die nicht Versiche-rungsnehmer sind, im Falle eines Konkurses keine Ansprüche auf Vermögenswerte der Versicherungspolicen hätten.
Nähere Angaben zu diesem Thema finden sie in unseren Vertragsinformationen (Punkt 4 Besondere Bestimmungen für den Konkurs), unter www.gesetze.li oder können bei der Liechtensteinischen Regie-rungskanzlei bezogen werden:
Regierungskanzlei (RK), Städtle 49, Postfach 684, 9490 Vaduz
Tel. +423 236 60 35, Fax +423 236 / 65 97, Email info@rk.llv.li
Staatliche Kontrolle und Aufsicht
Um diesen Schutz zu gewähren, besagt das Gesetz, dass die Aufsichtsbehörden stets überprüfen müs-sen, dass die Versicherungen genügend Reserven für die Versicherungspolicen gebildet haben, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können. Quantum Leben unterliegt der Liechtensteinischen Finanz-marktaufsicht (FMA). Diese stellt sicher, dass Versicherungsunternehmen ihre Verpflichtungen erfüllen und ihre Solvabilitätskriterien einhalten.
Weitere Informationen zur Finanzmarkaufsicht Liechtenstein erhalten Sie unter www.fma-li.li.
Gesetzesauszug Art. 59a Versicherungsaufsichtsgesetz
A. Besondere Bestimmungen für den Konkurs
Art. 59a
Befriedigung von Versicherungsforderungen
1) Die Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bilden im Konkurs eine Sondermasse nach Art. 45 der Konkursordnung zur Befriedigung der Versicherungsforderungen. Das Gericht hat zu veranlassen, dass das Verzeichnis der der Sondermasse gewidmeten Werte sofort abgeschlossen und der Aufsichtsbehörde übermittelt wird. Die Aufsichtsbehörde hat die Sondermasse für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung festzustellen. Rückflüsse und Erträge aus den der Sondermasse gewidmeten Vermögenswerten und Prämien für die in die Sondermasse einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse.
2) Die nach Abs. 1 vorgelegte Aufstellung darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr geän-dert werden. Technische Richtigstellungen bei den eingetragenen Vermögenswerten darf der Massever-walter mit Zustimmung des Konkursgerichts vornehmen.
3) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte geringer als ihre Bewertung in der nach Abs. 1 vorgelegten Aufstellung, so hat der Masseverwalter dies dem Konkursgericht mitzuteilen und die Abwei-chung zu begründen.
4) Soweit Versicherungsforderungen aus der Sondermasse nicht zur Gänze befriedigt werden, gehören sie zu den Konkursforderungen der ersten Klasse (Art. 48 Konkursordnung).
5) Die aus den Büchern des Versicherungsunternehmens feststellbaren Versicherungsforderungen gelten als angemeldet. Das Recht des Gläubigers, auch diese Forderungen anzumelden, bleibt unberührt. Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten

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