Ein Tatsachenbericht eines Vermögenkunden
Modernes Raubrittertum durch selbsternannte Beraterbank.
Schikane und Enteignung in Etappen:
1.Kündigung des Kontokorrentkredites ohne Ankündigung und Begründung.
2.Böswilliges Beharren auf Kreditabbuchung vor Eingang der Mietzahlungen und des Lohnes.
3.Vollständige Kündigung der Kredite wegen unregelmäßiger Zahlung, da Kreditkosten wegen Dreitägiger Unterdeckung des Kontos zurück gebucht wurden.
4.Psychoterror durch Rückforderungen von 600000€ zwei Tage vor Weihnachten.
5.Verweigerung jeglicher Verhandlungsbereitschaft.
6.Forderung von Zahlungen in Höhe von 10 000€.
7.Herbeiführung der eidesstattlichen Versicherung beim Ehemann.
8.Zeitgleich Zwangsverwaltung und Vorbereitung der Zwangsversteigerung der Immobilien des Ehemannes.
9.Kündigung der Kredite der Ehefrau, weil sich beim Ehemann die finanzielle Situation laut vorliegender Information verschlechtert hat. Alle Kredite wurden bis zum Kündigungszeitpunkt regelmäßig bedient Die gekündigten Darlehen sind Nachrangig im Grundbuch eingetragen, sodaß für die Bank eine Verwertung bei Zwangsversteigerung ausgeschlossen ist.
Nutzlose Pedition der Familie an den Vorstand-
jetzt selbsständiger Vermögensverwalter
Petition zur Kündigung Kundenstamm- Nr.
Durch Risikomanagement Leipzig /
Sehr geehrter Herr .......,
unsere letzte Beschwerde haben Sie als unbegründet zurück gewiesen.
Dies hat Ihre Mitarbeiter bestärkt und zu weiteren schikanösen Maßnahmen ermutigt.
Durch unangemessene Forderungen Ihrer Bank wurde ich zur Abgabe der Eidesstattlichen Erklärung gezwungen.
Zeitgleich wurden die Zinsen für die Darlehen meiner Frau erhöht.
Dennoch wurden alle Darlehen bis zur Kündigung, sowohl an die EuroHypo als auch die nachrangigen Darlehen Ihrer Bank, ordnungsgemäß bezahlt.
Nun wurden die nachrangig finanzierten Darlehen mit der Begründung einer „wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse“ aufgekündigt.
Die angebliche Verschlechterung wurde ausnahmslos durch Ihr Haus verursacht.
Ich gehe immer noch 12 Stunden täglich auf Arbeit.
Somit verliert unsere Familie auch noch das letzte bei Ihrer Bank finanzierte Objekt.
Sie wissen, dass eine Übernahme der Darlehen durch eine andere Bank weitestgehend ausgeschlossen ist.
Somit ist die Eidesstattliche Versicherung von ….... zu erwarten. Da Ihre Bank auch in dem von uns bewohnten Zweifamilienhaus mit einer im Verhältnis zum Gesamtdarlehen geringen Grundschuld eingetragen ist, erwarten wir weitere Maßnahmen.
Danach haben wir nichts mehr zu verlieren.
Bezeichnend für die hohe Moral Ihrer Mitarbeiter ist an benannter Darlehenskündigung der Umstand, dass die ...... Bank im Grundbuch auf dem zweiten Rang steht und somit lediglich die Kosten für Zwangsverwaltung und Versteigerung tragen wird. Es geht also nicht um die Sicherung Ihrer ausgereichten Darlehen.
Sie haben sich bei der Bearbeitung unserer letzten Beschwerde dagegen verwehrt, dass Ihre Mitarbeiter vorsätzlich und böswillig gegen uns vorgehen.
Wir sind auf Ihre neue Einschätzung gespannt.
Unsere Familie hat Ihrer Bank zehn Jahre Zinsen gezahlt und wird jetzt mit fadenscheinigen Gründen in die Insolvenz getrieben.
Ich erspare mir weitere Ausführungen bezüglich unserer Gefühle.
Ein kleiner Überblick von Maßnahmen Ihrer Bank ohne Überschrift
1.Kündigung des Kontokorrentkredites ohne Ankündigung und Begründung.
2.Auflösung des Investmentdepots in gleicher Höhe bei der Dresdner Bank.
3.Beharren auf Kreditabbuchung vor Eingang der Mietzahlungen und des Lohnes.
4.Ankündigung der Kündigung langjährig geduldeten Überziehung einer Monatsmiete bzw. Zins- und Tilgungsleistung.
5.Vollständige Kündigung der Kredite wegen unregelmäßiger Zahlung, da Kreditkosten wegen monatlicher dreitägiger Unterdeckung des Kontos zurück gebucht wurden.
6.Psychoterror durch Rückforderungen einer Bürgschaft von 100000DM der Ehefrau einen Tag vor Weihnachten.
7.Verweigerung jeglicher Verhandlungsbereitschaft. Bestehen auf sofortiger Rückzahlung von 600000€
8.Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Taschenpfändung.
9.Beauftragung des Gerichtsvollziehers Forderung von Zahlungen in Höhe von 10000€.
10.Herbeiführung der eidesstattlichen Versicherung beim Ehemann.
11.Erhöhung der Zinsen auf Darlehen der Ehefrau.
12.Zeitgleich Zwangsverwaltung und Vorbereitung der Zwangsversteigerung der Immobilien des Ehemannes.
13.Kündigung der Kredite der Ehefrau, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. Alle Kredite wurden bis zum Kündigungszeitpunkt regelmäßig bedient Die gekündigten Darlehen sind Nachrangig im Grundbuch eingetragen, so dass für die Bank eine Verwertung bei Zwangsversteigerung ausgeschlossen ist. Die Einnahmen und Ausgaben unserer Immobilien verursachen eine Unterdeckung von 500€ dem steht ein Nettolohn von 2450€ gegenüber.
14.Kontenpfändungen obwohl eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde.
Ich glaube die Frankfurter Allgemeine berichtete von ziemlich ruppigem Verhalten gegen Kreditkunden. Dies war geschmeichelt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Gesetzgeber hat 2009 auf die Verwertung nicht notleidender Kredite und den Verkauf von Krediten reagiert, jedoch ohne das übergeordnette KWG Gesetzt anzupassen. Also alles bleibt beim Alten.
Es gibt Alternativen zur klassischen Finanzierung.Info über www.kfi-finanz.de oder man bereitet sich im Rahmen der Finanzplanung auf den Supergau vor.
Banken finanzieren die angeblichen Verluste aus Kreditausbuchungen frech über steuerliche Abschreibungen und beim Verramschen der Immobilien über die Zwangsversteigerung. Der Kreditnehmer bleibt dabei stets auf der Strecke.
Die Politik kann diesen Mißständen nur begegnen, indem die Kreditgeber solange Besitzer der Immobilien bleiben, bis das Darlehen getilgt ist.
1. Vorteil: Banken finanzieren nur noch werthaltige Immobilien.
2. Vorteil: Willkürliche Kreditkündigungen unterbleiben, da der Kreditnehmer schuldenfrei aus dem Arangement aussteigt und die Bank somit den Ball zurück bekommt.
3. Vorteil: Zwangsversteigerungen müssen nicht mehr angestrebt werden und somit werden die Gerichte entlastet
4. Vorteil: Sozialer Frieden
Samstag, 20. März 2010
Pensionssicherung der Unternehmerfamilie
Ein Artikel den man genau prüfen sollte, bevor in der Firma eine Pension aufgebaut werden sollte. Näheres weiter über www.kfi-finanz.de
Insolvenzverwalter kann Rückdeckungsversicherung einer Pensionzusage des Gesellschafter-Geschäftsführer einziehen
von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales),
M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte
(C.I.F.E.), Bankkaufmann (www.fiala.de)
Angeblicher Insolvenzschutz: Auf Vertriebsschulungen wird gerne behauptet, die betriebliche Altersvorsorge sei insolvenzgeschützt. An dieses Geld –
insbesondere die Rückdeckungsversicherung - komme auch ein
Insolvenzverwalter nicht heran, wenn beispielsweise der Arbeitgeber pleite geht.
Dies ist jedoch schlicht falsch, wie das Beispiel einer insolventen GmbH mit
Pensionszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer zeigt.
BGH-Urteil: Richtig ist, wie der Bundesgerichtshof (Az. IX ZR 138/04) jüngst
entschieden hat, dass der Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung,
trotz Unverfallbarkeit und Verpfändung (!) an den Gesellschafter-Geschäftsführer, einziehen und verwerten kann.
Der vom Insolvenzverwalter beklagte Versicherer hatte sich erfolglos auf die
Verpfändung berufen und musste sich über die Grundzüge des Pfandrechts
belehren lassen (§§ 1228 II 1, 1281, 1284 BGB): Danach kann ein Pfandrecht an einer Forderung erst greifen, wenn der Anspruch des Pfandgläubigers (also hier des Gesellschafter-Geschäftsführer) fällig ist. Erst im Leistungsfalle tritt mithin die sogenannte Pfandreife ein; und erst dann geht das Recht der Einziehung auf den Pfandgläubiger über. Bis dahin kann der Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung kündigen, was gleichzeitig den Widerruf aller Bezugsrechte bedeutet, vgl. § 13 I 2 ALB 86.
Der Insolvenzverwalter kann durch diese Art und Weise der Verwertung in eine persönliche Haftung geraten, insbesondere wenn es lukrativere
Verwertungsmöglichkeiten gibt, vgl. § 168 InsO. Insbesondere das Argument
vermeidbarer Stornoabzüge, sowie steuerlicher Nachteile konnte der Versicherer in dem genannten BGH-Verfahren nicht anbringen.
Haftung für unrichtige Schulung bzw. Vertriebsberatung: Finanzdienstleister
dürfen rechtlich und steuerlich beraten. Dies ist nach dem Rechtsberatungsgesetz ein legales so genanntes Hilfsgeschäft – aber: Für die Richtigkeit von Schulungen haften Versicherer genauso, wie Vermittler für korrekte Rechtsauskünfte. Die Vergütung des Finanzdienstleisters für reine Honorarberatung ist hingegen regelmäßig wegen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam – das neue Rechtsdienstleistungsgesetz soll hier künftig eine Liberalisierung bringen.
Widerrufliches Bezugsrecht: In der Praxis wird bei der Pensionszusage allenfalls ein widerrufliches Bezugsrecht, auch nach Unverfallbarkeit, eingeräumt – im Zweifel liegt das Bezugsrecht der Rückdeckungsversicherung in der Praxis nicht unwiderruflich beim Gesellschafter-Geschäftsführer. Dies gehört nach der Meinung der Schweizer Leben Pensions Management (SLPM) zum Wesen der Rückdeckungsversicherung. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass sich die Sicherheit auch anders gestalten lassen könnte.
"Der Kunde muss ordentlich aufgeklärt werden. Fällt die GmbH in Konkurs, und haftet der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich - beispielsweise durch eine Bürgschaft – so können die Gläubiger oftmals auf die Rückdeckungsversicherung zugreifen" erklärt der Wirtschaftsberater Jürgen Abstreiter.
Bedeutung des Bezugsrechts: Wenn die Absicherung des Gesellschafter-Geschäftsführer ernsthaft auch vor dem Leistungsfall, also vor Pfandreife, gewollt ist, muss ein unwiderrufliches Bezugsrecht (als "echter Vertrag
zu Gunsten Dritter") eingeräumt werden. Erst dann kann auch ein
Insolvenzverwalter auf die Rückdeckungsversicherung nicht mehr zugreifen. Auch dies ist kein Königsweg, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich neben seiner GmbH haftet.
Vorgehen des Insolvenzverwalters: Der Pfandgläubiger (Gesellschafter-Geschäftsführer) einer Pensionszusage kann vom Insolvenzverwalter nur die Sicherstellung verlangen, §§ 1282 I, 1228 II BGB.
Praktisch kommt dafür beispielsweise die Hinterlegung des Geldes bei Gericht in Frage. In diesem Fall erfolgt in aller Regel keinerlei Verzinsung nach der
Hinterlegungsordnung. Nur über die Gläubigerversammlung bzw. durch das
Insolvenzgericht kann dem Insolvenzverwalter vorgegeben werden, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen das Geld anzulegen ist, § 149 InsO.
Die Hinterlegung dauert bedingungsgemäß dann solange, bis der Leistungsfall eintritt. Fällt die Bedingung später aus, etwa weil der Leistungsfall aus der Pensionszusage nicht mehr eintreten kann, verteilt der Insolvenzverwalter das Geld nachträglich unter den Gläubigern. Damit kann nicht mehr von "insolvenzgeschützter bAV-Gestaltung" die Rede sein.
In der Praxis geben viele Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung
durch eine einfache Erklärung frei – damit fällt der Vertrag dem
Gesellschafter-Geschäftsführer zu, die privaten Gläubiger des
Gesellschafter-Geschäftsführer könnten daher Pfänden. Die ratierliche
Auszahlung der Pension übernimmt in der Praxis kein Insolvenzverwalter, weil
sich dieser Service wohl schlicht nicht lohnt. Ohne ratierliche Auszahlung steht
dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht einmal der monatliche pfändungsfreie Betrag (§ 850 ff. ZPO) aus der Pension zur Verfügung. Die Besteuerung nach der so genannten Fünftelregelung kommt dann regelmäßig zum tragen, § 34 EStG.
Kein Insolvenzschutz bei Geschäftsführerhaftung: Wenn eine GmbH in Konkurs fällt, kommt es nicht selten dazu, dass der Geschäftsführer zusätzlich in die "Manager"-Haftung genommen wird. Häufigste Gegner sind hierbei neben dem Insolvenzverwalter, auch das Finanzamt und die Krankenversicherungen.
Besitzt der Gesellschafter beispielsweise ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu
einer Direktversicherung, welche der Arbeitgeber (die GmbH) für ihn eingerichtet hat, wird jeder Gläubiger des Geschäftsführers diesen Anspruch sofort pfänden können. Schutz vor Vollstreckung bieten hier allenfalls Gestaltungen mit Berührung zum Ausland. Im Falle einer Pfändung erfolgt die Zahlung allerdings erst mit Fälligkeit, also dem Eintritt des Versorgungsfalles.
Bei Pensionszusage: Bietet die Pensionszusage einen besseren Schutz in der
Insolvenz? Besitzt der Gesellschafter eine unverfallbare Pensionszusage, so wird auf manchen Maklerschulungen gerne erzählt, dass der nsolvenzverwalter die Pension ausbezahlt und solange dies dauert, eben seine Akte nicht schließen könne. Dann würde der Gesellschafter-Geschäftsführer eine allenfalls teilweise pfändbare Rente bekommen.
Verschwiegen wird bei derartigen "Teil-Schulungen", dass der Insolvenzverwalter dem Pfandgläubiger (Gesellschafter-Geschäftsführer) eine Frist durch das Insolvenzgericht zur Verwertung der Rückdeckungsversicherung setzen lassen kann, § 173 InsO. Dies betont der BGH auch in dieser jüngsten Entscheidung zur Pensionszusage vom 07.04.2005. Nach der M/N-tel-Regelung ist hier das Deckungskapital bis zur Insolvenzeröffnung betroffen. Spätestens damit endet dann der Traum von der insolvenzgeschützten bzw. nur teilweise pfändbaren Rente des Gesellschafter-Geschäftsführer, denn damit kommt das gesamte
Kapital an die versicherte Person zur Auszahlung – und ist sofort pfändbar.
Es gibt nicht nur den Fall der Unterdeckung, sondern auch das Gegenteil: Dann ist der Rentenbarwert – gerechnet nach den heute unrealisischen 6% nach Dr.Heubeck – niedriger als der Versicherungswert inclusive der Überschüsse. In diesem Fall zahlt der Versicherer den Mehrbetrag an den Insolvenzverwalter aus – was wieder keinen Insolvenzschutz bedeutet; und mathematisch keine vollständig ausfinanzierte Rückdeckung mehr.
Einen Schutz vor dieser "steuerlichen Rechnungsgrundlage" für den
Gesellschafter-Geschäftsführer sucht man in den allermeisten Pensionszusagen vergeblich. Um die Frage, wie sich der Wiederbeschaffungswert errechnet, wird noch mancher Rechtsstreit geführt werden müssen.
Im Falle einer Betriebseinstellung bzw. Liquidation kann sich der
Insolvenzverwalter nach § 3 BetrAVG auch von der gesamten
Pensionszahlungspflicht aus der Insolvenzzeit befreien, indem er dem
Gesellschafter-Geschäftsführer eine einmalige Abfindung anbietet; jedoch gilt
diese Regelung des BetrAVG nur für die nach der Insolvenzeröffnung erdienten Anwartschaften.
Ratlosigkeit bei Versicherern: Im Zweifel wird in derartigen Fällen - mit praktisch häufiger zusätzlicher persönlicher Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführer - zum Ende der Insolvenzabwicklung auf GmbH-Ebene, vom
Gesellschafter-Geschäftsführer nur noch Sozialhilfe beantragt werden.
Lösungsansätze einer Sanierung des Gesellschafter-Geschäftsführer werden
zumeist übersehen.
Mehr als ein Dutzend angesprochene Versicherungsmitarbeiter bzw.
Maklerbetreuer waren ratlos bei der Frage, wie denn bei der Pensionszusage (mit Insolvenzschutz auf Ebene der GmbH) für den oftmals persönlich haftenden Gesellschafter-Geschäftsführer, die Rentenzahlung garantiert sichergestellt werden könne. Denn der dann ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer kann den Insolvenzverwalter wohl nicht zwingen, die Pension ratierlich auszubezahlen und der Besteuerung nach § 19 EStG - im Rahmen einer Lohnbuchhaltung - zu unterwerfen? Die Möglichkeit des § 173 InsO zielt auf eine zeitsparende Abwicklung – dies gilt auch für die schlichte Freigabe der Versicherung.
Kompetenz als Ausnahme: Nur drei angesprochene Versicherer waren spontan in der Lage die Wege aufzuzeigen, welche der § 4 BetrAVG bietet. Die Württembergische Lebensversicherung AG verwies auf die gesetzlichen
Möglichkeiten einer Übertragung der Pensionszusage. Die Barmenia
Lebensversicherung aG war sofort bereit, diesen Fall individuell mit dem Aktuar zu besprechen und zu berechnen. Die SLPM wies darauf hin, dass die nicht von jedem Versicherer angebotene Liquidationsversicherung nur vor der Insolvenz, über einen ordentlichen Gesellschafterbeschluß und die Unternehmensliquidation zu erreichen ist.
Die Übertragung auf eine U-Kasse stößt bei Insolvenzverwaltern bereits deshalb nicht auf Gegenliebe, weil auch bei der rückgedeckten Variante das Unternehmen (die GmbH in der Insolvenz) rechtlich weiter bestehen bleiben muss.
Sinnvoll und zumindest im Verhandlungswege erreichbar, dürfte die Übertragung auf einen Pensionsfonds sein, weiß der Versicherungsmakler Siebenhaar:
Dadurch kann auch ein Steuerschaden beim Gesellschafter-Geschäftsführer
vermieden werden, der bei der Auflösung meist entsteht.
Beratungsrisiko: Die Gestaltung des Bezugsrechtes ist nur ein Fallstrick. Es
kommen zahlreiche Punkte zum Tragen, die nicht nur die gesamte
Pensionszusage gefährden können (verdeckte Gewinnausschüttung) sondern bei mangelnder Kontrolle (Soll/Ist-Vergleich) die GmbH in enorme Schieflage
manövrieren. Laut Versicherungsmakler Hermann Siebenhaar waren über 70 % der von ihm überprüften Pensionszusagen lückenhaft, bzw. im Falle einer
Betriebsprüfung stark gefährdet.
Bei einem aktuellen Checkup der Textbausteine einer Pensionszusage für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, werden bis zu 95 % aller geprüften Pensionszusagen nicht den derzeit aktuellen arbeits- und/oder steuerrechtlichen Vorschriften und Bedingungen standhalten. In den letzten 10 Jahren gab es eine Vielzahl von Verwaltungsanweisungen und Gerichtsurteile zu Pensionszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführer`s. Die Formalien der meisten bestehenden Pensionszusagen blieben dagegen unverändert und wurden der neuen Rechtsprechung bzw. Gesetzeslage nicht angepasst. Viele Pensionszusagen sind deshalb nicht mehr rechtssicher formuliert oder der Insolvenzschutz besteht nicht mehr. Häufig führt dies, unabhängig von einer Verpfändung der Rückdeckungsversicherung, oft zum sofortigen und totalen Verlust der gesamten Versicherungswerte (Aktiva) im Insolvenzfall.
Als Beispiel ist hier der so genannte Widerrufsvorbehalt in den Pensionszusagen zu nennen, der steuerrechtlich nach den Einkommensteuerrichtlinien bei Zusagen für klassische Arbeitnehmer seine Berechtigung hat, bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer führt diese Klausel jedoch im Insolvenzfall automatisch und unwiderruflich zum Verlust der gesamten Rückdeckungsversicherung. Jegliche Verpfändung geht damit ins Leere. Folge:
Die komplette Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführer geht
verloren, zusätzlich droht eine hohe Steuerschuld durch die Auflösung der
Rückstellungen.
Nötige Begutachtung: Hier hilft vorab nur ein konkretes Gutachten von einem
anerkannten und unabhängigen Aktuar/Gutachter und Sachverständigen für
betriebliche Altersversorgung. Übersehen wird ferner die Haftung des
Steuerberaters. Ist die Beratung beim Abschluss einer
Rückdeckungsversicherung eben noch tragbar, finden in der Ansparphase jedoch kaum Beratungsgespräche statt. Wichtige Änderungen im
Gesetzgebungsverfahren werden kaum beachtet und die Kongruität einer
Rückdeckungsversicherung sträflich vernachlässigt, bzw. kaum kontrolliert. Hier lagern hochexplosive Minen (bei manchen Steuerberatern) im Keller.
Typischer Haftungsansatz: Der Versicherer schreibt "… für Ihre Pensionzusage ist ein Gesellschafterbeschluß notwendig – sprechen Sie darüber mit Ihrem
Steuerberater …"; jedoch ist der steuerliche Berater gelegentlich weder als
Rechtsberater ausgebildet, noch versichert. Hinzu kommt, dass oft ein einziger Gesellschafterbeschluß gar nicht ausreicht, damit die Pensionszusage wirksam wird.
Insolvenzlösung: Die Lösung liegt derzeit nicht immer im Inland, wie der jüngste Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium beweist (vgl. Pressemeldung vom 23.06.2005). Im Inland liegt derzeit allenfalls ein erstaunliches Haftungspotential wegen unvollständiger Vertriebsschulung und Falschberatung durch bAV-Vermittler.
Die Sanierung von Pensionzusagen erweist sich als Wachstumsmarkt – ohne
Kompetenz im Arbeits-, Steuer- und Insolvenzrecht ist hier kaum etwas
professionell zu machen. Viel zu wenige Versicherer betreiben die systematische Sanierung aus den eigenen Beständen heraus. Der Markt insolventer bzw. in der Krise befindlicher GmbH´s ist unerschlossen – kaum ein Vermittler kennt sich in der Insolvenzanfechtung aus. Dabei könnten die Vermittler zumindest vor der Krise dem Gesellschafter-Geschäftsführer helfen, nahezu steuerfrei seine Pensionszusage aus der GmbH heraus zu holen: Die Provision liegt auf der Strasse, nur etwas bücken muss man sich halt.
Labels:
Insolvenz,
Pensionszusage,
Rückdeckungsversicherung
Freitag, 19. März 2010
Grundsätze ordnungsgemäßer Finanzplanung
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Geldwäschegesetz und seine Auswüchse
Zwischenzeitlich treibt das neu erlassene Geldwäschegesetzt Blüten. Jeder Finanzdienstleister ( zu Deutsch auch der einfachste Versicherungsvertreter) wird verpflichtet bei Anbahnung einer Geschäftsbeziehung den Kunden zu identifizieren.
Will er, der Kunde, also eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen muß er seinen Personalausweis, noch nicht der Hund, ablichten lassen und alle zwei Jahre zum Datenabgleich erscheinen. Ob er seinen Hund mitbringen muss konnte noch nicht abschließend geklärt werden.
Verweigert sich der Vertreter droht angeblich eine Geldstrafe von bis zu 50 000€.
Die Narredei geht noch weiter. Zurückliegende Geschäftsbeziehungen sollen durch Vorladung und Neuidentifizierung legalisiert werden.
Eine Speicherung per Pdf wird gestattet. Hoffentlich hält die Hartware zwei Jahre durch.
Will er, der Kunde, also eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen muß er seinen Personalausweis, noch nicht der Hund, ablichten lassen und alle zwei Jahre zum Datenabgleich erscheinen. Ob er seinen Hund mitbringen muss konnte noch nicht abschließend geklärt werden.
Verweigert sich der Vertreter droht angeblich eine Geldstrafe von bis zu 50 000€.
Die Narredei geht noch weiter. Zurückliegende Geschäftsbeziehungen sollen durch Vorladung und Neuidentifizierung legalisiert werden.
Eine Speicherung per Pdf wird gestattet. Hoffentlich hält die Hartware zwei Jahre durch.
Steuerfahnder und ihre unfreiwilligen Helfer -
Meldepflicht nach § 45d (3) EStG
Informationen über Verträge (hier Kapitalanlagen im Mantel von Versicherungspolicen) müssen vom Vermittler oder der Gesellschaft an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.
Dieser rechtliche Umstand wird beim Verkauf der Kapitalanlage dem Kunden wahrscheinlich nicht deutlich genug offenbart, denn dies würde den Abschluss stark gefährden. In der Praxis kann es daher gut vorkommen, dass man eine diskrete Kapitalanlage in der Schweiz über einen Vermittler in Deutschland abschließt, der einen anschließend an die deutschen Behörden „verrät“. Dies muss er machen, da er sonst staatliche Sanktionen riskiert.
Welche Daten werden übermittelt?
Nach Paragraf 45d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes werden diese Daten übermittelt:
1.Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Versicherungsnehmers,
2.Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
3.Versicherungssumme und Laufzeit,
4.Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
Stichtag 01.01.2009 und 30.03.2011
Da die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung auf Seiten der Vermittler bzw. der Versicherungsgesellschaften (die könnten diesen Service automatisiert übernehmen) und des Staats erst geschaffen werden müssen, werden die Daten erstmalig am 30. März 2011 übermittelt.
Allerdings betrifft es jeden, der ab dem 1. Januar 2009 eine Auslandspolice abgeschlossen hat, denn die Daten müssen solange „vorrätig“ gehalten werden. Rechtsgrundlage Paragraf 52a Absatz 16 Satz 9 EStG.
Da eine ausländische Gesellschaft ohne Niederlassung in Deutschland nicht zum Abzug von Abgeltungsteuer verpflichtet werden kann, müssen inländische Versicherungsvermittler dem deutschen Bundeszentralamt für Steuern bis zum 30. März des Folgejahres Meldung machen, wenn sie ab 2009 den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit einer solchen Gesellschaft vermittelt haben (§ 45d Abs. 3 EStG). Die erstmalige Mitteilung muss bis zum 30.3.2011 erfolgen (§ 52a Abs. 16 Satz 9 EStG) und enthält Name, Geburtsdatum, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Versicherungsnehmers, ferner die Vertragsnummer, Versicherungssumme und Laufzeit sowie weitere Angaben zum Vertrag.
Betroffen von dieser Meldepflicht sind Versicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Das sind also Kapitallebensversicherungen, nicht aber Rentenversicherungsverträge ohne Kapitalwahlrecht, deren spätere lebenslange Rentenauszahlungen mit dem Ertragsanteil besteuert werden.
Informationen über Verträge (hier Kapitalanlagen im Mantel von Versicherungspolicen) müssen vom Vermittler oder der Gesellschaft an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.
Dieser rechtliche Umstand wird beim Verkauf der Kapitalanlage dem Kunden wahrscheinlich nicht deutlich genug offenbart, denn dies würde den Abschluss stark gefährden. In der Praxis kann es daher gut vorkommen, dass man eine diskrete Kapitalanlage in der Schweiz über einen Vermittler in Deutschland abschließt, der einen anschließend an die deutschen Behörden „verrät“. Dies muss er machen, da er sonst staatliche Sanktionen riskiert.
Welche Daten werden übermittelt?
Nach Paragraf 45d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes werden diese Daten übermittelt:
1.Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Versicherungsnehmers,
2.Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
3.Versicherungssumme und Laufzeit,
4.Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
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Da die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung auf Seiten der Vermittler bzw. der Versicherungsgesellschaften (die könnten diesen Service automatisiert übernehmen) und des Staats erst geschaffen werden müssen, werden die Daten erstmalig am 30. März 2011 übermittelt.
Allerdings betrifft es jeden, der ab dem 1. Januar 2009 eine Auslandspolice abgeschlossen hat, denn die Daten müssen solange „vorrätig“ gehalten werden. Rechtsgrundlage Paragraf 52a Absatz 16 Satz 9 EStG.
Da eine ausländische Gesellschaft ohne Niederlassung in Deutschland nicht zum Abzug von Abgeltungsteuer verpflichtet werden kann, müssen inländische Versicherungsvermittler dem deutschen Bundeszentralamt für Steuern bis zum 30. März des Folgejahres Meldung machen, wenn sie ab 2009 den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit einer solchen Gesellschaft vermittelt haben (§ 45d Abs. 3 EStG). Die erstmalige Mitteilung muss bis zum 30.3.2011 erfolgen (§ 52a Abs. 16 Satz 9 EStG) und enthält Name, Geburtsdatum, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Versicherungsnehmers, ferner die Vertragsnummer, Versicherungssumme und Laufzeit sowie weitere Angaben zum Vertrag.
Betroffen von dieser Meldepflicht sind Versicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Das sind also Kapitallebensversicherungen, nicht aber Rentenversicherungsverträge ohne Kapitalwahlrecht, deren spätere lebenslange Rentenauszahlungen mit dem Ertragsanteil besteuert werden.
Risikomanagement
Die Welt wird besser, wenn man sich auf das Schlechte gut vorbereitet.
Politiker und selbsternannte Interessenvertreter die Ihnen heute die Hand schütteln, haben in der anderen Hand die Schaufel für Ihre Beerdigung. Denn Sie sind als Unternehmender eine ungeliebte Minderheit.
Nehmen Sie sich im Interesse Ihrer Lieben Zeit für eine Prüfung der aktuellen Situation.
Stehen Sie in dieser Gesellschaft als Potentieller Steuerbetrüger unter Generalverdacht?
Werden Sie von den Steuerprüfern, dank unverständlicher Steuergesetzgebung, mit fadenscheinigen Vorwürfen zu einem Deal bewegt............?
Können Sie bei falscher Fahrtenbuchführung( eine ganz wichtige Angelegenheit) wegen angeblichen Betrugs staatsanwaltlich belangt werden?
Betrachtet man Sie als potentiellen Verweigerer von Sozialabgaben?
Wieso müssen Sie für die Abführung der Sozialabgaben strafrechtlich und zivilrechtlich gerade stehen?
Sind Sie in Personalunion Treuhänder und Ausbeuter der Arbeitnehmer?
Von den Gewerkschaften und der Arbeitsgesetzgebung kriminalisiert, sind Sie zeitgleich Sachwalter der Krankenversicherung, Sozialversicherung, Rentenversicherung und der Betrieblichen Altersvorsorge
So haben Sie nach aktueller Rechtssprechung eine Schadenersatzpflicht weil der Rückkaufswert der Betrieblichen Altersvorsorge mit den Verwaltungs- und Abschlusskosten der Versicherer belastet wurde.
Ihr Lohn für Ihre Bereitschaft Arbeitsplätze zu schaffen?
Das Finanzamt entscheidet bei der Kapitalgesellschaft was für Sie als angemessene Entlohnung zu betrachten ist.
Gibt es Probleme droht die Insolvenz, weil es unverständliche Bilanzierungsgrundsätze vorschreiben?
Wie bereitet man sich auf die Talfahrt vor?
Kassensturz mit System und danach kluge Zukunftsvorsorge
Insolvenz passiert immer nur Anderen und wenn doch, wird es nicht so schlimm werden.
Das Motto: „ Das können Die doch nicht so einfach machen“.
Nur wer das Gesicht und den Ablauf einer Insolvenz in Deutschland mit seiner penetranten sowie menschenverachtenden Art kennt, hat eine Chance die Folgen zu mildern.
Die Gründe für einer Insolvenz eines Mittelständischen Betriebes sind so vielschichtig und ungerecht wie unser Unternehmerleben.
Einleitung von betrieblichen Insolvenzverfahren durch bürokratische Finanzbeamte,
oder Angestellte von Sozialversicherungsträgern,
neue Steuergesetzgebungen,
neue Ansichten zur Fördermittelverwendung,
ungerechtfertigte Kreditkündigungen,
keine Kreditverlängerungen,
unerfüllbare zusätzliche Kreditsicherungen,
neue ruinöse Abgaben,
Streiks,
Lohn-und Pensionszahlungen in Krisensituationen,
Unerfüllbare Pensionszusagen,
Kündigungen von gewerblichen Versicherungen durch den Versicherer, Geschäftspartnerinsolvenzen usw.
Selbst zwielichtige Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Steuerstraftaten können eine langjährige Untersuchungshaft ohne jeglichen Entschädigungsanspruch bei Einstellung des Verfahrens nach sich ziehen.
Ein kluger Beamter wird eine passende Begründung finden.
Die richterliche Einstellung des Geschäftsbetriebes und Beschlagnahme des Vermögens führen in logischer Konsequenz ebenfalls zur Insolvenz.
Wussten Sie, dass Banken nach wie vor auf Grund der unklaren Gesetzgebung Darlehen ohne jegliche sachliche Begründung zur sofortigen Rückzahlung fällig stellen können, um so durch Abstoßung von Fremdkapitalrisiken die Eigenkapitalquote zu erhöhen und Kriterien von Basel II zu erfüllen. Haben Sie bitte Verständnis, denn nur so können neue billige Gelder bei der Zentralbank eingekauft werden.
Ca. 170 000 Bürger wurden allein 2007 von Ihren Banken durch Forderungsabverkäufe und Kündigungen auf das Schafott geführt.
Die ganze systemimmanente Bosheit und die damit verbundenen Gefahren kann man erst dann erfassen, wenn man sich Gedanken zur gesellschaftlichen Bewertung einer Insolvenz macht.
Wer die Herangehensweise begreift verliert die Illusion auf eine die vergangenen Leistungen würdigende positive Behandlung.
Die gesellschaftliche und politische Bewertung geht nach Meinung von Experten und aus meiner Beobachtung von folgenden Grundsätzen, vornehmlichen Erfahrungswerten bzw. Verallgemeinerungen sowie Vorverurteilungen aus.
1. Gesellschaftliche Wertung
Es gibt keine unverschuldete Insolvenz.
Ein ohnehin viel zu reicher Ausbeuter vernichtet wegen eigener Unfähigkeit Arbeitsplätze. Dies erfordert in jedem Fall eine staatsanwaltliche Untersuchung owie eine Bestrafung „Im Namen des Volkes“. Originalton der Anwaltschaft: „Schließlich muss der Volkszorn besänftigt werden.“
2. Gesellschaftliche Wertung
Der Ausbeuter war bestimmt clever und hat rechtzeitig sein Vermögen zur Seite geschafft. Dem Unternehmer wird grundsätzlich unlauteres Handeln unterstellt und entsprechend sind Seitens der Gerichte und der Insolvenzverwalter langfristige sowie alle Lebensbereiche umfassende Ermittlungen ein zu leiten.
3. Gesellschaftliche Wertung
Da der Unternehmer grundsätzlich durch schuldhaftes oder nicht vorausschauendes Handeln das Unternehmen ruinierte, sind sämtliche Kosten der Ermittlungen und der rechtlichen Verteidigung aus dem Vermögen des Unternehmers und die Geldstrafen wegen Mittellosigkeit als sogenannte Familienhilfe durch die angeblich reiche Verwandtschaft zu tragen. Ist der Unternehmer und sein Umfeld dazu nicht in der Lage, wird er selbst kleinste Geldstrafen oder Geldbußen in der Haft verbüßen und oder aus Einkünften unterhalb der Pfändungsgrenze bezahlen.
4. Gesellschaftliche Wertung
Es ist davon aus zu gehen, dass der unverschämte Unternehmer bereits im Vorfeld ein neues Unternehmen gegründet hat oder es in Kürze gründen wird. Dazu verwendet er Kapital, Patente, menschliche Kompetenz und Kundenbestände die als Vermögensposten der Insolvenzmasse unrechtmäßig entzogen wurde. Aus diesem Grund sind grundsätzlich umfangreiche Ermittlungen und strafrechtliche Maßnahmen erforderlich, um vergangene Aktivitäten auf zu decken und zukünftige Aktivitäten zu unterbinden. Der insolvente Unternehmer ist gesellschaftlich zu isolieren und durch strafrechtliche bzw. zivilrechtliche Sperren von weiteren unternehmerischen Aktivitäten ab zu halten.
5.Grundsatz
Eine Beweispflicht erübrigt sich, da der ehemalige Unternehmer in logischer Folge durch die Pfändungen mittellos sein müsste und somit keine geeigneten rechtsanwaltlichen Verteidiger aufstellen kann. Wenn er dennoch einen Anwalt hat, bestätigen sich die richterlichen Vermutungen, dass der Unternehmer Insolvenzmasse entzogen hat.
Da in Deutschland auf Grund der widersprüchlichen Gesetzte und Verordnungen ausnahmslos Keiner mehr im Steuer- und Unternehmensrecht unstrittige Feststellungen treffen kann, ist jede Verteidigung von anbeginn ein Kampf gegen Windmühlenflügel.
Was bleibt ist staatlich sanktionierte Erpressung oder auch einvernehmlicher Deal genannt. Bei der Erarbeitung des Deals wird Ihnen klar gemacht, dass der Richter kein Interesse hat die monatelangen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu prüfen bzw. fort zu setzen. Er nimmt die Anklage 1:1 als Urteilsbegründung und der mittellose Unternehmer hat die Möglichkeit gegen dieses Urteil an zu treten.
6.Grundsatz
Die angebliche gesetzlich angestrebte Hauptzielstellung der Befriedigung der Gläubiger kann in den seltensten Fällen realisiert werden, weil der Besitz des Unternehmers verramscht wird und die lächerlichen Einnahmen zur Abgeltung der Verfahrenskosten und zur Bezahlung der langjährigen Anstrengungen des Insolvenzverwalters erforderlich sind.
7.Grundsatz
Bemühungen zur Unternehmensfortführung gibt es nur bei politisch relevanten Kapitalgesellschaften und nach vorheriger Entsorgung der Inhaber sowie Gesellschafter Geschäftsführer.
Wie kann es zu solchen Entwicklungen kommen?
Ich bin überzeugt, dass die Bürger und somit auch viele Verantwortungsträger der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von ihrer politischen Positionierung und ohne es selbst richtig zu begreifen, bezüglich ihrer Einstellung zu den Unternehmenden des Landes von einer tiefen kommunistischer Ideologie und Sozialneid durchdrungen sind.In Kenntnis der eigenen Unzulänglichkeiten betrachtet die Bevölkerung den unternehmenden Leistungsträger als ein nicht zu vermeidendes Übel. Das damit der Untergang der sogenannten sozialen Marktwirtschaft besiegelt werden könnte, wie bereits in den sozialistischen Ländern vor gelebt, wird in Kauf genommen.
Man geht davon aus, dass es immer wieder unruhige und übermütige Geister geben wird, die leichtsinnig genug sind neue Unternehmungen auf den Weg bringen.
Diese geistige Haltungen werden von fast allen Medien mitgetragen. Die Unternehmer sind dort auf jeder Stufe ihrer Erfolgs- oder Mißerfolgsleiter Buhmänner der gesamten Nation.
Dann gibt es noch eine andere Spezies. Unsere Hochschulabsolventen.
Die intellektuellen Eliten unserer Gesellschaft sind von der Überzeugung durchdrungen, dass man nicht ganz richtig im Kopf sein muss, wenn man sich bei der negativen gesellschaftlichen Würdigung , der ausufernden Steuergesetzgebung, des sozialistischen Arbeitsrechtes, der Sozialgesetzgebung, der immer herzloseren Bürokratie, den gigantischen Abgaben und der aktuellen arbeitgeberfeindlichen Gesetzgebung dazu entschließt sich Selbstständig zu machen. Diese Überzeugung wird in vielen wissenschaftlichen psychologischen Abhandlungen zum Thema Unternehmensführung deutlich. Der klassische Mittelstands- Unternehmer wurde so zum Beispiel als durchschnittlich Intelligent mit hoher Kommunikationsfähigkeit charakterisiert.
Ein Insolvenzverwalter mit Doktortitel brachte einmal zum Ausdruck, dass ihm bisher noch keine intelligenten Unternehmer begegnet sind. Und so war auch sein Auftreten gegenüber den Betroffenen. Das Wort unternehmerisches Risiko kannte er als verlängerter Arm des Amtsgerichtes nur vom hören und sagen.
Bei unserer Hochschulelite besteht maximal die Akzeptanz für eine gut bezahlte Angestelltentätigkeit als Führungskraft in einer Kapitalgesellschaft.
Dieser Personenkreis bestbezahlter Vorstände wird von der Gesellschaft fälschlicherweise ebenfalls als Unternehmerschaft eingeordnet. Karl Marx hat in diesem Zusammenhang vom Lumpenproletariat gesprochen. Ehemalige Arbeitnehmer die keine Bindung zur eigenen Klasse wünschen und keine Bindung zum Besitz haben. Und genauso benehmen sich diese Möchtegernunternehmer. Sie verleugnen ihre Herkunft und beuten ihre eigenen Mitarbeiter bis aufs Blut aus. Sie bereichern sich schamlos zum Nachteil der Unternehmenseigner und der Werktätigen.Und sie übernehmen bei negativer Unternehmensentwicklung keine persönliche oder materielle Verantwortung, ja sie verlassen das sinkende Boot sogar noch mit überdimensionalen Abfindungen. Genau dieser Personenkreis ist unter anderem maßgeblich für das negative Bild des Unternehmers, seine Ächtung und somit strafrechtliche bzw. zivilrechtliche Maßregelung verantwortlich.
Was geschieht nach einem Insolvenzantrag?
1. Gang
Der Geschäftsführer reicht beim zuständigen Amtsgericht einen schriftlichen Antrag auf Eigeninsolvenz ein oder Dritte beantragen ein Insolvenzverfahren.
Dort wird er professionell freundlich behandelt.
2.Gang
Das Amtsgericht sendet dem Geschäftsführer einen umfangreichen Fragekatalog, der befristet und vollständig beantwortet eingereicht werden muss.
3.Gang
Dem Unternehmen wird vom Amtsgericht ein Insolvenzverwalter zugeteilt.
4.Gang
Sie erhalten vom Insolvenzverwalter eine schriftliche Vorladung und eine Übersicht der zu übergebenden Geschäftspapiere. Achtung. Hat der Unternehmer keine Duplikate, ist er völlig Handlungsunfähig. Dies ist bei der Fülle der angeforderten Unterlagen regelmäßig der Fall.
5.Gang
Der Unternehmer trifft pünktlich in der Kanzlei ein und darf erst ein mal, als erste Erziehungsmaßnahme, eine angemessene Zeit in einem separaten Beratungsraum warten.
Das Gespräch beginnt ohne Einleitung oder einem vorherigen Akt der Gastfreundschaft
Ein schnippischer angestellter Buchhalter oder wenn der Unternehmer Glück hat der Insolvenzverwalter selbst erkundigt sich bei Ihnen über den Werdegang, den aktuellen Stand und vorrangig über die noch vorhandenen betreibbaren liquiden Mittel..Schließlich muss sein erstes Honorar bezahlt werden.
Dann werden Ihnen für den Fall mangelhafter Kooperationsbereitschaft Sanktionen angedroht. Dadurch sollte man sich nicht einschüchtern lassen, weil der Unternehmer in jedem Fall bestraft wird.
Der Insolvenzverwalter macht Ihnen in mehr oder weniger höflicher Form klar, dass Sie Ihm zu gehorchen haben, dass Sie sich nicht auf vergangene Leistungen berufen können und das Sie alle noch anzufordernden Unterlagen schnellst möglich auf eigene Kosten bei zu bringen haben.
Wenn Sie sich dann immer noch aufbäumen, wird er Ihnen klar machen, dass Sie ein Idiot sind.
6.Gang
Sie werden entlassen und dürfen ihre offenen Lohnzahlungen der Insolvenztabelle nach melden.
7.Gang
Der Insolvenzverwalter prüft die Vermögensverfügungen der letzten Jahre und fordert sie wieder zurück.
8.Gang
Sie erfahren in keiner Phase, was mit Ihrem Vermögen geschieht.
Auch über den Verbleib der Einnahmen werden Sie im Unklaren gelassen. Der Insolvenzverwalter hat Sie entlassen und den Betrieb zur Abwicklung übernommen.
Was ist das Ziel des Insolvenzverfahrens.
Jeder Tag bezahlte Tag in einem vermögenden Betrieb ist für die Insolvenzverwalter ein guter Tag. Solange die Einnahmen in die Kassen des Insolvenzverwalters fließen, wird das Verfahren nicht zum Abschluss gebracht. Erst wenn das Unternehmen ausgeblutet ist, wird das Verfahren eingestellt.
Dem insolventen mittelständischen Unternehmer wird jegliches privates Einkommen und betriebliches Vermögen genommen. Dazu werden zeitgleich Anhaltspunkte zur Durchsetzung einer Unternehmerhaftung gesucht oder erfunden.
Am beliebtesten, weil nicht zu widerlegen, ist das Thema Insolvenzverschleppung. Es gibt keine konkreten Definitionen, sondern lediglich ins abenteuerlichste reichende Mutmaßungen.Wann man ein Risiko erkannt haben muss und ab wann man wie darauf hätte reagieren müssen. Jede ehemalige Bemühung den Geschäftsbetrieb dennoch aufrecht zu erhalten wird dem Unternehmer nun als Schuldanerkenntnis bzw. Risikoindiz negativ angerechnet.
Bewertungen des betrieblichen Sachvermögens werden nach subjektiven Maßstäben des Insolvenzverwalters vorgenommen und nicht nach den geläufigen Maßstäben des Bewertungsgesetzes bzw. nach Bilanzierungsrechtes.
Ich hoffe Sie verfluchen mich nach diesen offenen Zeilen nicht all zu sehr und haben die Kraft ihr persönliches Risikomanagement in Angriff zu nehmen.
Was tun?
Jede alte und zukünftige Entscheidung der Vermögensbildung ist bezüglich ihrer Tragfähigkeit im Falle einer Insolvenz beleuchten. Dabei sollte man sich nicht blauäugig vom Verkäufer der Produkte beraten lassen. Schließlich ist es dem Angestellten des Produktanbieters egal ob der Unternehmer pleite gehen kann. Der Verkäufer will verkaufen und nichts anderes. Themen über Risiken sind dabei kontraproduktiv. Außerdem erwartet nur ein Narr, dass er von einem Autohändler, Versicherungsvertreter oder Bankberater unabhängig zum Gesamtmarkt und damit verbundenen Risiken beraten wird.
Hier ein kleiner Ausschnitt vom Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Fiala ausgearbeiteter Versicherungsrisiken.
Dass Versicherungsrenten - wie die Rürup-Rentenversicherung - als sicher vor Pfändung und bei Insolvenz gilt, kann ein folgenschwerer Irrtum für die Betroffenen sein. Bereits durch Urteil vom 08.10.1997 hat das Landgericht (LG) Braunschweig entschieden, dass "Freiberufler, nicht berufstätige Personen und Gewerbetreibende" bei Versicherungsrenten zum Lebensunterhalt im Alter gesetzlich keinen Pfändungsschutz genießen. Nur Arbeitnehmer und Beamten sind besser gestellt, weil es hier gesetzlich vorgeschrieben ist.
Bundesgerichtshof (BGH): Pfändungsschutz nur für Beamte und Angestellte
Der BGH bestätigte durch sein Urteil vom 15.11.2007 (Az. IX ZB 99/05), dass private Versicherungsrenten (z.B. Versorgungsrenten, Unfallrenten und Berufsunfähigkeitsrenten) der Freiberufler, Gewerbetreibenden und Selbstständigen grundsätzlich keinerlei Pfändungsschutz genießen, denn dies ist kein Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften, §§ 850 ff. ZPO.
Pfändungsschutz nur "wegen besonderer Härte" zur Vermeidung der Sozialhilfe:
Bereits 1997 hat das LG Braunschweig entschieden, dass in derartigen Fällen nur ausnahmsweise ein Teil pfändungsfrei bleibt, und zwar der Höhe nach nur der Sozialhilfesatz, § 765a ZPO: Damit soll aber nur der Staat entlastet werden – mehr verbleibt dem für das Alter vorsorgenden Sparer dann voraussichtlich heute auch nicht, wenn Zwangsvollstreckung oder Insolvenz eintreten.
"Sichere private Altersvorsorge" seit 31.03.2007 - über Hartz-IV-Niveau?
Der Gesetzgeber hat 2007 eine pfändungsfreie "Kleinrente" durch § 851c ZPO eingeführt, wenn es sich insbesondere um eine reine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht handelt. Weder dürfen Verfügungen möglich sein, noch darf eine Kapitalzahlung vereinbart werden – ausgenommen für den Todesfall. Ein Bezugsrecht darf nur für Angehörige vorgesehen werden. Bei der Auszahlung der Versicherungssumme ist das Geld (zusammengerechnet mit anderen betrieblichen und privaten sowie gesetzlichen Renten) nur im Rahmen des pfändungsfreien Existenzminimums bei Insolvenz und Pfändung geschützt – eben wie Arbeitseinkommen. Auch künftige Ansprüche können Gläubiger pfänden, so dass der Versicherungskunde auch eine "null Auszahlung" bekommen kann.
Kein Schutz von Einmal-Kapitalauszahlung bei Riester und Rürup
Der neue § 851d ZPO schützt nur laufende Auszahlungen, und dies nur im Rahmen der üblichen pfändungsfreien Beträge (beim Ledigen knapp 1000 Euro monatlich, nämlich wie Arbeitseinkommen), nicht jedoch einmalige Kapitalauszahlungen (bei Riester bis 30 %) oder die Abfindung von Kleinbetragsrenten (künftig auch bei Scheidung möglich).
Ohne Rückkaufswert keine Pfändung?
Versicherer - und vielleicht auch Gesetzgeber – gehen bei den Renten nach § 851c ZPO sowie bei der steuerlich geförderten Rente in Form der Rürup-Rente davon aus, dass vertraglich bzw. gesetzlich kein Rückkaufwert zur Auszahlung kommt – statt Kündigung wird der Vertrag nur beitragsfrei gestellt. Und damit kann auch bis Rentenbeginn zunächst nichts gepfändet werden. Diese Annahme dürfte sich jedoch als Trugschluss herausstellen. Denn das gesetzliche Kündigungsrecht nach BGB kann nicht vollständig ausgeschlossen werden – z. B. in "Notlagen" muss es erhalten bleiben, sogar nach Rentenbeginn. Zweifelsfrei liegt bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz eine solche Notlage vor – und damit kann das aufgrund höherrangigen Rechts bestehende Kündigungsrecht auch durch den Insolvenzverwalter oder Gläubiger ausgeübt werden. Juristischer Aufhänger sind die "Kündigung aus wichtigem Grunde" bzw. der "Wegfall der Geschäftsgrundlage", §§ 314, 313 II BGB. Der Versicherer muss dann doch einen Rückkaufwert oder Zeitwert auszahlen - auf entgegenstehende vertragliche Regelungen kommt es dann nicht mehr an. Zudem sieht das VVG eben einen Teilkündigungsausschluss nur unter direktem Verweis auf die Höhe laut SGB vor.
Zusätzlich soll es künftig bei Ehescheidungen zu einer Teilung jedweder Versorgung beider Ehegatten kommen, die dann ggf. als Einmalzahlung abgefunden werden kann – und damit jedenfalls der Pfändung zugänglich ist.
Alternativen für Gewerbetreibende, Freiberufler und nicht Berufstätige
Der BGH verweist auf die Option, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Der Rentenversicherung gleichgestellt sind nur ganz wenige Versorgungswerke. Dann bleibt das Kapital – nur bis zum Rentenbeginn - auch in der Insolvenz erhalten, ist nicht pfändbar und nicht kündbar. Aber die laufenden Rentenzahlungen können von Gläubigern - nach Abzug der monatlichen pfändungsfreien Beträge - für die Zukunft gepfändet werden. Ein nur 1-2 Jahre dauerndes Insolvenzverfahren durch Wohnsitz im Ausland kann dann eine Perspektive sein.
Altersversorgung durch Vermögen im Ausland ist eine echte Option: Es drohen Fallen, denn die angebliche "Lebensversicherung mit Konkursprivileg", verkauft von einem deutschen Vermittler oder einer inländischen Bank, wird immer unter deutsches Recht fallen – und dieses deutsche Recht kennt kein "Konkursprivileg". Anders lautende Vereinbarungen zum anwendbaren Recht sind in der Regel unwirksam, auch wenn es seit Jahren und bis heute immer wieder anders vom Vermittler oder Berater dargestellt wird.
Rückabwicklung auch bei betrieblicher Altersvorsorge (bAV): Sichere Sozialhife !?
Zahlreiche Freiberufler, Selbstständige bzw. Gewerbetreibende sind hier bereits gutgläubig hereingefallen. Dies gilt auch für die bAV, denn beispielsweise das übliche "Verpfändungsmodell" schützt nicht davor, dass der Versicherer den Rückkaufswert an die Insolvenzmasse zur Schuldentilgung auszahlen muss (LG Erfurt, Az. 3 O 6601/03, Urteil vom 04.12.2003; OLG Thüringen, Az. 1 U 25/04, Beschluß vom 04.05.2004). Der BGH (Az. IX ZR 138/04, Urteil vom 07.04.2005) gestattet die jederzeitige Einziehung von Rückdeckungsversicherungen (damit entfallen Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Witwenversorgung) durch den Insolvenzverwalter: Irgendwelche "Gegenansprüche" genügen für die Aufrechnung, was faktisch einem Totalverlust gleichkommt.
Sie sehen die Materie ist sehr komplex und die Akteure verfolgen Ziele, die nicht zwingend mit Ihrem Sicherheitsbedürfnis in Übereinstimmung stehen.
Auch wenn es Ihnen zu tiefst unangenehm ist:
Spielen Sie den schlimmsten Fall rechtzeitig durch. Analysieren Sie die Situation.
Was kann heute getan werden, um Risiken für den Besitz zu mindern?
Welche Insolvenzauslöser kennen Sie.
Was ist Pfändbar?
Was geschieht bei einem Erbgang?
Was geschieht bei einer Scheidung?
Wie verhält sich der Lebenspartner unter großem Stress?
Was weiss der Lebenspartner verwertbares Belastendes?
Wo befinden sich welche relevante Unterlagen?
Welche Chancen bestehen für einen Neuanfang?
Welche Mittel stehen Ihnen wie schnell zur Verfügung?
Wer begleitet Sie während kritischer Situationen?
Können Sie bei einem Insolvenzrisiko auf die Berater Ihrer Hausbank bauen?
Welchen Personen können Sie in Ihr Krisenmanagement einbeziehen?
Wer bürgt für was?
Welche Verstrickungen können innerhalb der Familie angelastet werden?
Wurden Eigenkapital ersetzende Darlehen ( Privateinlagen) in die Firma eingebracht?
In welchem Umfang wurden Entnahmen vorgenommen?
Welche Vermögensverschiebungen haben wann statt gefunden?
Welchem Vermögensinhaber ist die Basis für Ihre Wertschöpfung zu zu rechnen?
Kennen Sie einen erfahrenen Fachanwalt für Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht?
Können Sie von Ihrer Steuerkanzlei eine engagierte Unterstützung erwarten?
Wer kümmert sich bei Verhinderung um Ihre Kapitalanlagen?
Haben Sie einen Sofortüberblick über ihre Kapitalanlagen und Versicherungen?
Wer vertritt Sie kompetent im Fall der Fälle?
Wer kann Ihnen Rechtsberatungskosten und Kosten aus Vergleichen finanzieren?
Was können und wollen Sie sich an Manager-Rechtsschutzversicherungen leisten?
Welche Risiken erwachsen Ihnen aus den Durchführungswegen der BAV?
Haften Sie für gewerblich verursachte Versicherungsrisiken, weil Sie keinen Makler haben?
Sind Schadenersatzforderungen seitens eventueller Miteigner zu erwarten?
Verschaffen Sie sich mit Hilfe von Profis Klarheit. Treffen Sie Entscheidungen.
Wir wissen von was wir reden und stehen auf Ihrer Seite.
Unser Risikomanagement verschafft Ihnen im Rahmen der ganzheitlichen Finanzplanung, gemeinsam mit Ihren ehrlichen Beratern, Klarheit und zeigt Lösungsansätze auf.
Politiker und selbsternannte Interessenvertreter die Ihnen heute die Hand schütteln, haben in der anderen Hand die Schaufel für Ihre Beerdigung. Denn Sie sind als Unternehmender eine ungeliebte Minderheit.
Nehmen Sie sich im Interesse Ihrer Lieben Zeit für eine Prüfung der aktuellen Situation.
Stehen Sie in dieser Gesellschaft als Potentieller Steuerbetrüger unter Generalverdacht?
Werden Sie von den Steuerprüfern, dank unverständlicher Steuergesetzgebung, mit fadenscheinigen Vorwürfen zu einem Deal bewegt............?
Können Sie bei falscher Fahrtenbuchführung( eine ganz wichtige Angelegenheit) wegen angeblichen Betrugs staatsanwaltlich belangt werden?
Betrachtet man Sie als potentiellen Verweigerer von Sozialabgaben?
Wieso müssen Sie für die Abführung der Sozialabgaben strafrechtlich und zivilrechtlich gerade stehen?
Sind Sie in Personalunion Treuhänder und Ausbeuter der Arbeitnehmer?
Von den Gewerkschaften und der Arbeitsgesetzgebung kriminalisiert, sind Sie zeitgleich Sachwalter der Krankenversicherung, Sozialversicherung, Rentenversicherung und der Betrieblichen Altersvorsorge
So haben Sie nach aktueller Rechtssprechung eine Schadenersatzpflicht weil der Rückkaufswert der Betrieblichen Altersvorsorge mit den Verwaltungs- und Abschlusskosten der Versicherer belastet wurde.
Ihr Lohn für Ihre Bereitschaft Arbeitsplätze zu schaffen?
Das Finanzamt entscheidet bei der Kapitalgesellschaft was für Sie als angemessene Entlohnung zu betrachten ist.
Gibt es Probleme droht die Insolvenz, weil es unverständliche Bilanzierungsgrundsätze vorschreiben?
Wie bereitet man sich auf die Talfahrt vor?
Kassensturz mit System und danach kluge Zukunftsvorsorge
Insolvenz passiert immer nur Anderen und wenn doch, wird es nicht so schlimm werden.
Das Motto: „ Das können Die doch nicht so einfach machen“.
Nur wer das Gesicht und den Ablauf einer Insolvenz in Deutschland mit seiner penetranten sowie menschenverachtenden Art kennt, hat eine Chance die Folgen zu mildern.
Die Gründe für einer Insolvenz eines Mittelständischen Betriebes sind so vielschichtig und ungerecht wie unser Unternehmerleben.
Einleitung von betrieblichen Insolvenzverfahren durch bürokratische Finanzbeamte,
oder Angestellte von Sozialversicherungsträgern,
neue Steuergesetzgebungen,
neue Ansichten zur Fördermittelverwendung,
ungerechtfertigte Kreditkündigungen,
keine Kreditverlängerungen,
unerfüllbare zusätzliche Kreditsicherungen,
neue ruinöse Abgaben,
Streiks,
Lohn-und Pensionszahlungen in Krisensituationen,
Unerfüllbare Pensionszusagen,
Kündigungen von gewerblichen Versicherungen durch den Versicherer, Geschäftspartnerinsolvenzen usw.
Selbst zwielichtige Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Steuerstraftaten können eine langjährige Untersuchungshaft ohne jeglichen Entschädigungsanspruch bei Einstellung des Verfahrens nach sich ziehen.
Ein kluger Beamter wird eine passende Begründung finden.
Die richterliche Einstellung des Geschäftsbetriebes und Beschlagnahme des Vermögens führen in logischer Konsequenz ebenfalls zur Insolvenz.
Wussten Sie, dass Banken nach wie vor auf Grund der unklaren Gesetzgebung Darlehen ohne jegliche sachliche Begründung zur sofortigen Rückzahlung fällig stellen können, um so durch Abstoßung von Fremdkapitalrisiken die Eigenkapitalquote zu erhöhen und Kriterien von Basel II zu erfüllen. Haben Sie bitte Verständnis, denn nur so können neue billige Gelder bei der Zentralbank eingekauft werden.
Ca. 170 000 Bürger wurden allein 2007 von Ihren Banken durch Forderungsabverkäufe und Kündigungen auf das Schafott geführt.
Die ganze systemimmanente Bosheit und die damit verbundenen Gefahren kann man erst dann erfassen, wenn man sich Gedanken zur gesellschaftlichen Bewertung einer Insolvenz macht.
Wer die Herangehensweise begreift verliert die Illusion auf eine die vergangenen Leistungen würdigende positive Behandlung.
Die gesellschaftliche und politische Bewertung geht nach Meinung von Experten und aus meiner Beobachtung von folgenden Grundsätzen, vornehmlichen Erfahrungswerten bzw. Verallgemeinerungen sowie Vorverurteilungen aus.
1. Gesellschaftliche Wertung
Es gibt keine unverschuldete Insolvenz.
Ein ohnehin viel zu reicher Ausbeuter vernichtet wegen eigener Unfähigkeit Arbeitsplätze. Dies erfordert in jedem Fall eine staatsanwaltliche Untersuchung owie eine Bestrafung „Im Namen des Volkes“. Originalton der Anwaltschaft: „Schließlich muss der Volkszorn besänftigt werden.“
2. Gesellschaftliche Wertung
Der Ausbeuter war bestimmt clever und hat rechtzeitig sein Vermögen zur Seite geschafft. Dem Unternehmer wird grundsätzlich unlauteres Handeln unterstellt und entsprechend sind Seitens der Gerichte und der Insolvenzverwalter langfristige sowie alle Lebensbereiche umfassende Ermittlungen ein zu leiten.
3. Gesellschaftliche Wertung
Da der Unternehmer grundsätzlich durch schuldhaftes oder nicht vorausschauendes Handeln das Unternehmen ruinierte, sind sämtliche Kosten der Ermittlungen und der rechtlichen Verteidigung aus dem Vermögen des Unternehmers und die Geldstrafen wegen Mittellosigkeit als sogenannte Familienhilfe durch die angeblich reiche Verwandtschaft zu tragen. Ist der Unternehmer und sein Umfeld dazu nicht in der Lage, wird er selbst kleinste Geldstrafen oder Geldbußen in der Haft verbüßen und oder aus Einkünften unterhalb der Pfändungsgrenze bezahlen.
4. Gesellschaftliche Wertung
Es ist davon aus zu gehen, dass der unverschämte Unternehmer bereits im Vorfeld ein neues Unternehmen gegründet hat oder es in Kürze gründen wird. Dazu verwendet er Kapital, Patente, menschliche Kompetenz und Kundenbestände die als Vermögensposten der Insolvenzmasse unrechtmäßig entzogen wurde. Aus diesem Grund sind grundsätzlich umfangreiche Ermittlungen und strafrechtliche Maßnahmen erforderlich, um vergangene Aktivitäten auf zu decken und zukünftige Aktivitäten zu unterbinden. Der insolvente Unternehmer ist gesellschaftlich zu isolieren und durch strafrechtliche bzw. zivilrechtliche Sperren von weiteren unternehmerischen Aktivitäten ab zu halten.
5.Grundsatz
Eine Beweispflicht erübrigt sich, da der ehemalige Unternehmer in logischer Folge durch die Pfändungen mittellos sein müsste und somit keine geeigneten rechtsanwaltlichen Verteidiger aufstellen kann. Wenn er dennoch einen Anwalt hat, bestätigen sich die richterlichen Vermutungen, dass der Unternehmer Insolvenzmasse entzogen hat.
Da in Deutschland auf Grund der widersprüchlichen Gesetzte und Verordnungen ausnahmslos Keiner mehr im Steuer- und Unternehmensrecht unstrittige Feststellungen treffen kann, ist jede Verteidigung von anbeginn ein Kampf gegen Windmühlenflügel.
Was bleibt ist staatlich sanktionierte Erpressung oder auch einvernehmlicher Deal genannt. Bei der Erarbeitung des Deals wird Ihnen klar gemacht, dass der Richter kein Interesse hat die monatelangen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu prüfen bzw. fort zu setzen. Er nimmt die Anklage 1:1 als Urteilsbegründung und der mittellose Unternehmer hat die Möglichkeit gegen dieses Urteil an zu treten.
6.Grundsatz
Die angebliche gesetzlich angestrebte Hauptzielstellung der Befriedigung der Gläubiger kann in den seltensten Fällen realisiert werden, weil der Besitz des Unternehmers verramscht wird und die lächerlichen Einnahmen zur Abgeltung der Verfahrenskosten und zur Bezahlung der langjährigen Anstrengungen des Insolvenzverwalters erforderlich sind.
7.Grundsatz
Bemühungen zur Unternehmensfortführung gibt es nur bei politisch relevanten Kapitalgesellschaften und nach vorheriger Entsorgung der Inhaber sowie Gesellschafter Geschäftsführer.
Wie kann es zu solchen Entwicklungen kommen?
Ich bin überzeugt, dass die Bürger und somit auch viele Verantwortungsträger der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von ihrer politischen Positionierung und ohne es selbst richtig zu begreifen, bezüglich ihrer Einstellung zu den Unternehmenden des Landes von einer tiefen kommunistischer Ideologie und Sozialneid durchdrungen sind.In Kenntnis der eigenen Unzulänglichkeiten betrachtet die Bevölkerung den unternehmenden Leistungsträger als ein nicht zu vermeidendes Übel. Das damit der Untergang der sogenannten sozialen Marktwirtschaft besiegelt werden könnte, wie bereits in den sozialistischen Ländern vor gelebt, wird in Kauf genommen.
Man geht davon aus, dass es immer wieder unruhige und übermütige Geister geben wird, die leichtsinnig genug sind neue Unternehmungen auf den Weg bringen.
Diese geistige Haltungen werden von fast allen Medien mitgetragen. Die Unternehmer sind dort auf jeder Stufe ihrer Erfolgs- oder Mißerfolgsleiter Buhmänner der gesamten Nation.
Dann gibt es noch eine andere Spezies. Unsere Hochschulabsolventen.
Die intellektuellen Eliten unserer Gesellschaft sind von der Überzeugung durchdrungen, dass man nicht ganz richtig im Kopf sein muss, wenn man sich bei der negativen gesellschaftlichen Würdigung , der ausufernden Steuergesetzgebung, des sozialistischen Arbeitsrechtes, der Sozialgesetzgebung, der immer herzloseren Bürokratie, den gigantischen Abgaben und der aktuellen arbeitgeberfeindlichen Gesetzgebung dazu entschließt sich Selbstständig zu machen. Diese Überzeugung wird in vielen wissenschaftlichen psychologischen Abhandlungen zum Thema Unternehmensführung deutlich. Der klassische Mittelstands- Unternehmer wurde so zum Beispiel als durchschnittlich Intelligent mit hoher Kommunikationsfähigkeit charakterisiert.
Ein Insolvenzverwalter mit Doktortitel brachte einmal zum Ausdruck, dass ihm bisher noch keine intelligenten Unternehmer begegnet sind. Und so war auch sein Auftreten gegenüber den Betroffenen. Das Wort unternehmerisches Risiko kannte er als verlängerter Arm des Amtsgerichtes nur vom hören und sagen.
Bei unserer Hochschulelite besteht maximal die Akzeptanz für eine gut bezahlte Angestelltentätigkeit als Führungskraft in einer Kapitalgesellschaft.
Dieser Personenkreis bestbezahlter Vorstände wird von der Gesellschaft fälschlicherweise ebenfalls als Unternehmerschaft eingeordnet. Karl Marx hat in diesem Zusammenhang vom Lumpenproletariat gesprochen. Ehemalige Arbeitnehmer die keine Bindung zur eigenen Klasse wünschen und keine Bindung zum Besitz haben. Und genauso benehmen sich diese Möchtegernunternehmer. Sie verleugnen ihre Herkunft und beuten ihre eigenen Mitarbeiter bis aufs Blut aus. Sie bereichern sich schamlos zum Nachteil der Unternehmenseigner und der Werktätigen.Und sie übernehmen bei negativer Unternehmensentwicklung keine persönliche oder materielle Verantwortung, ja sie verlassen das sinkende Boot sogar noch mit überdimensionalen Abfindungen. Genau dieser Personenkreis ist unter anderem maßgeblich für das negative Bild des Unternehmers, seine Ächtung und somit strafrechtliche bzw. zivilrechtliche Maßregelung verantwortlich.
Was geschieht nach einem Insolvenzantrag?
1. Gang
Der Geschäftsführer reicht beim zuständigen Amtsgericht einen schriftlichen Antrag auf Eigeninsolvenz ein oder Dritte beantragen ein Insolvenzverfahren.
Dort wird er professionell freundlich behandelt.
2.Gang
Das Amtsgericht sendet dem Geschäftsführer einen umfangreichen Fragekatalog, der befristet und vollständig beantwortet eingereicht werden muss.
3.Gang
Dem Unternehmen wird vom Amtsgericht ein Insolvenzverwalter zugeteilt.
4.Gang
Sie erhalten vom Insolvenzverwalter eine schriftliche Vorladung und eine Übersicht der zu übergebenden Geschäftspapiere. Achtung. Hat der Unternehmer keine Duplikate, ist er völlig Handlungsunfähig. Dies ist bei der Fülle der angeforderten Unterlagen regelmäßig der Fall.
5.Gang
Der Unternehmer trifft pünktlich in der Kanzlei ein und darf erst ein mal, als erste Erziehungsmaßnahme, eine angemessene Zeit in einem separaten Beratungsraum warten.
Das Gespräch beginnt ohne Einleitung oder einem vorherigen Akt der Gastfreundschaft
Ein schnippischer angestellter Buchhalter oder wenn der Unternehmer Glück hat der Insolvenzverwalter selbst erkundigt sich bei Ihnen über den Werdegang, den aktuellen Stand und vorrangig über die noch vorhandenen betreibbaren liquiden Mittel..Schließlich muss sein erstes Honorar bezahlt werden.
Dann werden Ihnen für den Fall mangelhafter Kooperationsbereitschaft Sanktionen angedroht. Dadurch sollte man sich nicht einschüchtern lassen, weil der Unternehmer in jedem Fall bestraft wird.
Der Insolvenzverwalter macht Ihnen in mehr oder weniger höflicher Form klar, dass Sie Ihm zu gehorchen haben, dass Sie sich nicht auf vergangene Leistungen berufen können und das Sie alle noch anzufordernden Unterlagen schnellst möglich auf eigene Kosten bei zu bringen haben.
Wenn Sie sich dann immer noch aufbäumen, wird er Ihnen klar machen, dass Sie ein Idiot sind.
6.Gang
Sie werden entlassen und dürfen ihre offenen Lohnzahlungen der Insolvenztabelle nach melden.
7.Gang
Der Insolvenzverwalter prüft die Vermögensverfügungen der letzten Jahre und fordert sie wieder zurück.
8.Gang
Sie erfahren in keiner Phase, was mit Ihrem Vermögen geschieht.
Auch über den Verbleib der Einnahmen werden Sie im Unklaren gelassen. Der Insolvenzverwalter hat Sie entlassen und den Betrieb zur Abwicklung übernommen.
Was ist das Ziel des Insolvenzverfahrens.
Jeder Tag bezahlte Tag in einem vermögenden Betrieb ist für die Insolvenzverwalter ein guter Tag. Solange die Einnahmen in die Kassen des Insolvenzverwalters fließen, wird das Verfahren nicht zum Abschluss gebracht. Erst wenn das Unternehmen ausgeblutet ist, wird das Verfahren eingestellt.
Dem insolventen mittelständischen Unternehmer wird jegliches privates Einkommen und betriebliches Vermögen genommen. Dazu werden zeitgleich Anhaltspunkte zur Durchsetzung einer Unternehmerhaftung gesucht oder erfunden.
Am beliebtesten, weil nicht zu widerlegen, ist das Thema Insolvenzverschleppung. Es gibt keine konkreten Definitionen, sondern lediglich ins abenteuerlichste reichende Mutmaßungen.Wann man ein Risiko erkannt haben muss und ab wann man wie darauf hätte reagieren müssen. Jede ehemalige Bemühung den Geschäftsbetrieb dennoch aufrecht zu erhalten wird dem Unternehmer nun als Schuldanerkenntnis bzw. Risikoindiz negativ angerechnet.
Bewertungen des betrieblichen Sachvermögens werden nach subjektiven Maßstäben des Insolvenzverwalters vorgenommen und nicht nach den geläufigen Maßstäben des Bewertungsgesetzes bzw. nach Bilanzierungsrechtes.
Ich hoffe Sie verfluchen mich nach diesen offenen Zeilen nicht all zu sehr und haben die Kraft ihr persönliches Risikomanagement in Angriff zu nehmen.
Was tun?
Jede alte und zukünftige Entscheidung der Vermögensbildung ist bezüglich ihrer Tragfähigkeit im Falle einer Insolvenz beleuchten. Dabei sollte man sich nicht blauäugig vom Verkäufer der Produkte beraten lassen. Schließlich ist es dem Angestellten des Produktanbieters egal ob der Unternehmer pleite gehen kann. Der Verkäufer will verkaufen und nichts anderes. Themen über Risiken sind dabei kontraproduktiv. Außerdem erwartet nur ein Narr, dass er von einem Autohändler, Versicherungsvertreter oder Bankberater unabhängig zum Gesamtmarkt und damit verbundenen Risiken beraten wird.
Hier ein kleiner Ausschnitt vom Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Fiala ausgearbeiteter Versicherungsrisiken.
Dass Versicherungsrenten - wie die Rürup-Rentenversicherung - als sicher vor Pfändung und bei Insolvenz gilt, kann ein folgenschwerer Irrtum für die Betroffenen sein. Bereits durch Urteil vom 08.10.1997 hat das Landgericht (LG) Braunschweig entschieden, dass "Freiberufler, nicht berufstätige Personen und Gewerbetreibende" bei Versicherungsrenten zum Lebensunterhalt im Alter gesetzlich keinen Pfändungsschutz genießen. Nur Arbeitnehmer und Beamten sind besser gestellt, weil es hier gesetzlich vorgeschrieben ist.
Bundesgerichtshof (BGH): Pfändungsschutz nur für Beamte und Angestellte
Der BGH bestätigte durch sein Urteil vom 15.11.2007 (Az. IX ZB 99/05), dass private Versicherungsrenten (z.B. Versorgungsrenten, Unfallrenten und Berufsunfähigkeitsrenten) der Freiberufler, Gewerbetreibenden und Selbstständigen grundsätzlich keinerlei Pfändungsschutz genießen, denn dies ist kein Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften, §§ 850 ff. ZPO.
Pfändungsschutz nur "wegen besonderer Härte" zur Vermeidung der Sozialhilfe:
Bereits 1997 hat das LG Braunschweig entschieden, dass in derartigen Fällen nur ausnahmsweise ein Teil pfändungsfrei bleibt, und zwar der Höhe nach nur der Sozialhilfesatz, § 765a ZPO: Damit soll aber nur der Staat entlastet werden – mehr verbleibt dem für das Alter vorsorgenden Sparer dann voraussichtlich heute auch nicht, wenn Zwangsvollstreckung oder Insolvenz eintreten.
"Sichere private Altersvorsorge" seit 31.03.2007 - über Hartz-IV-Niveau?
Der Gesetzgeber hat 2007 eine pfändungsfreie "Kleinrente" durch § 851c ZPO eingeführt, wenn es sich insbesondere um eine reine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht handelt. Weder dürfen Verfügungen möglich sein, noch darf eine Kapitalzahlung vereinbart werden – ausgenommen für den Todesfall. Ein Bezugsrecht darf nur für Angehörige vorgesehen werden. Bei der Auszahlung der Versicherungssumme ist das Geld (zusammengerechnet mit anderen betrieblichen und privaten sowie gesetzlichen Renten) nur im Rahmen des pfändungsfreien Existenzminimums bei Insolvenz und Pfändung geschützt – eben wie Arbeitseinkommen. Auch künftige Ansprüche können Gläubiger pfänden, so dass der Versicherungskunde auch eine "null Auszahlung" bekommen kann.
Kein Schutz von Einmal-Kapitalauszahlung bei Riester und Rürup
Der neue § 851d ZPO schützt nur laufende Auszahlungen, und dies nur im Rahmen der üblichen pfändungsfreien Beträge (beim Ledigen knapp 1000 Euro monatlich, nämlich wie Arbeitseinkommen), nicht jedoch einmalige Kapitalauszahlungen (bei Riester bis 30 %) oder die Abfindung von Kleinbetragsrenten (künftig auch bei Scheidung möglich).
Ohne Rückkaufswert keine Pfändung?
Versicherer - und vielleicht auch Gesetzgeber – gehen bei den Renten nach § 851c ZPO sowie bei der steuerlich geförderten Rente in Form der Rürup-Rente davon aus, dass vertraglich bzw. gesetzlich kein Rückkaufwert zur Auszahlung kommt – statt Kündigung wird der Vertrag nur beitragsfrei gestellt. Und damit kann auch bis Rentenbeginn zunächst nichts gepfändet werden. Diese Annahme dürfte sich jedoch als Trugschluss herausstellen. Denn das gesetzliche Kündigungsrecht nach BGB kann nicht vollständig ausgeschlossen werden – z. B. in "Notlagen" muss es erhalten bleiben, sogar nach Rentenbeginn. Zweifelsfrei liegt bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz eine solche Notlage vor – und damit kann das aufgrund höherrangigen Rechts bestehende Kündigungsrecht auch durch den Insolvenzverwalter oder Gläubiger ausgeübt werden. Juristischer Aufhänger sind die "Kündigung aus wichtigem Grunde" bzw. der "Wegfall der Geschäftsgrundlage", §§ 314, 313 II BGB. Der Versicherer muss dann doch einen Rückkaufwert oder Zeitwert auszahlen - auf entgegenstehende vertragliche Regelungen kommt es dann nicht mehr an. Zudem sieht das VVG eben einen Teilkündigungsausschluss nur unter direktem Verweis auf die Höhe laut SGB vor.
Zusätzlich soll es künftig bei Ehescheidungen zu einer Teilung jedweder Versorgung beider Ehegatten kommen, die dann ggf. als Einmalzahlung abgefunden werden kann – und damit jedenfalls der Pfändung zugänglich ist.
Alternativen für Gewerbetreibende, Freiberufler und nicht Berufstätige
Der BGH verweist auf die Option, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Der Rentenversicherung gleichgestellt sind nur ganz wenige Versorgungswerke. Dann bleibt das Kapital – nur bis zum Rentenbeginn - auch in der Insolvenz erhalten, ist nicht pfändbar und nicht kündbar. Aber die laufenden Rentenzahlungen können von Gläubigern - nach Abzug der monatlichen pfändungsfreien Beträge - für die Zukunft gepfändet werden. Ein nur 1-2 Jahre dauerndes Insolvenzverfahren durch Wohnsitz im Ausland kann dann eine Perspektive sein.
Altersversorgung durch Vermögen im Ausland ist eine echte Option: Es drohen Fallen, denn die angebliche "Lebensversicherung mit Konkursprivileg", verkauft von einem deutschen Vermittler oder einer inländischen Bank, wird immer unter deutsches Recht fallen – und dieses deutsche Recht kennt kein "Konkursprivileg". Anders lautende Vereinbarungen zum anwendbaren Recht sind in der Regel unwirksam, auch wenn es seit Jahren und bis heute immer wieder anders vom Vermittler oder Berater dargestellt wird.
Rückabwicklung auch bei betrieblicher Altersvorsorge (bAV): Sichere Sozialhife !?
Zahlreiche Freiberufler, Selbstständige bzw. Gewerbetreibende sind hier bereits gutgläubig hereingefallen. Dies gilt auch für die bAV, denn beispielsweise das übliche "Verpfändungsmodell" schützt nicht davor, dass der Versicherer den Rückkaufswert an die Insolvenzmasse zur Schuldentilgung auszahlen muss (LG Erfurt, Az. 3 O 6601/03, Urteil vom 04.12.2003; OLG Thüringen, Az. 1 U 25/04, Beschluß vom 04.05.2004). Der BGH (Az. IX ZR 138/04, Urteil vom 07.04.2005) gestattet die jederzeitige Einziehung von Rückdeckungsversicherungen (damit entfallen Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Witwenversorgung) durch den Insolvenzverwalter: Irgendwelche "Gegenansprüche" genügen für die Aufrechnung, was faktisch einem Totalverlust gleichkommt.
Sie sehen die Materie ist sehr komplex und die Akteure verfolgen Ziele, die nicht zwingend mit Ihrem Sicherheitsbedürfnis in Übereinstimmung stehen.
Auch wenn es Ihnen zu tiefst unangenehm ist:
Spielen Sie den schlimmsten Fall rechtzeitig durch. Analysieren Sie die Situation.
Was kann heute getan werden, um Risiken für den Besitz zu mindern?
Welche Insolvenzauslöser kennen Sie.
Was ist Pfändbar?
Was geschieht bei einem Erbgang?
Was geschieht bei einer Scheidung?
Wie verhält sich der Lebenspartner unter großem Stress?
Was weiss der Lebenspartner verwertbares Belastendes?
Wo befinden sich welche relevante Unterlagen?
Welche Chancen bestehen für einen Neuanfang?
Welche Mittel stehen Ihnen wie schnell zur Verfügung?
Wer begleitet Sie während kritischer Situationen?
Können Sie bei einem Insolvenzrisiko auf die Berater Ihrer Hausbank bauen?
Welchen Personen können Sie in Ihr Krisenmanagement einbeziehen?
Wer bürgt für was?
Welche Verstrickungen können innerhalb der Familie angelastet werden?
Wurden Eigenkapital ersetzende Darlehen ( Privateinlagen) in die Firma eingebracht?
In welchem Umfang wurden Entnahmen vorgenommen?
Welche Vermögensverschiebungen haben wann statt gefunden?
Welchem Vermögensinhaber ist die Basis für Ihre Wertschöpfung zu zu rechnen?
Kennen Sie einen erfahrenen Fachanwalt für Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht?
Können Sie von Ihrer Steuerkanzlei eine engagierte Unterstützung erwarten?
Wer kümmert sich bei Verhinderung um Ihre Kapitalanlagen?
Haben Sie einen Sofortüberblick über ihre Kapitalanlagen und Versicherungen?
Wer vertritt Sie kompetent im Fall der Fälle?
Wer kann Ihnen Rechtsberatungskosten und Kosten aus Vergleichen finanzieren?
Was können und wollen Sie sich an Manager-Rechtsschutzversicherungen leisten?
Welche Risiken erwachsen Ihnen aus den Durchführungswegen der BAV?
Haften Sie für gewerblich verursachte Versicherungsrisiken, weil Sie keinen Makler haben?
Sind Schadenersatzforderungen seitens eventueller Miteigner zu erwarten?
Verschaffen Sie sich mit Hilfe von Profis Klarheit. Treffen Sie Entscheidungen.
Wir wissen von was wir reden und stehen auf Ihrer Seite.
Unser Risikomanagement verschafft Ihnen im Rahmen der ganzheitlichen Finanzplanung, gemeinsam mit Ihren ehrlichen Beratern, Klarheit und zeigt Lösungsansätze auf.
Erbschaftsplanung leicht gemacht
1.Schritt:
Wir stellen Ihnen den zu erwartenden Leistungsumfang vor:
Erstellung einer Checkliste zur Vermögensnachfolge;
Finanz ökonomische Begleitung bei der Erstellung eines persönlichen Erbschaftsregisters; incl.Patientenverfügung, Betreuungsvollmacht, Vorsorgevollmacht
Finanz ökonomische Begleitung bei der Erstellung einer Testamentsvorlage;
Integrieren und Aufnahme der Lebenssituation, finanzielle Daten und Ziele;
Analyse meiner finanziellen Verhältnisse und anhand einer privaten
Bilanz im Bereich Besicherung und im Bereich Geldanlagen;
Finanzökonomische Steueroptimierung;
Erarbeitung von produktneutralen Empfehlungen zur Strukturierung
meines zu vererbenden Vermögens;
Schriftliche Dokumentation von Analyse und Empfehlungen (Finanzplan);
Persönliche Präsentation des Erbschafts-Finanzplanes;
Begleitung bei der steuerlichen und rechtlichen Prüfung durch den
Steuerberater, Notar und/oder Rechtsanwalt des Vertrauens.
2.Schritt
Die Notfallregister-Daten werden fernmündlich oder vor Ort in den Rechner eingegeben.Dauer ca. 2 Stunden. Die erforderlichen Unterlagen werden,wenn nicht bereits registriert,zur Auswertung übernommen:
K u r z ü b e r s i c h t
erforderlicher Daten
Notfallakte/Erbschaftsregister / Testament
1.Buch der Familie, Geburtsurkunden, Stammbücher der eigenen Familie
2.Stammbuch Eltern mit Geburtsdaten, Urkundennummer,
Daten zu Erblasser
3.Ehedaten, Eheverträge
4.Daten zur kirchlichen Anbindung
5.Personendaten Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister
(wenn verstorben, deren Kinder) mit Anschriften
6.Notarverträge mit Immobilien-, Grundstücksdaten, Mietverträge
7.Darlehensverträge
8.Schuldverhältnisse Dritter
9.evtl. eigene Patientenverfügung bei Medizinern
10. Gesellschaftsverträge bei Unternehmensbeteiligungen,
11. Personengesellschaftsunterlagen, OHG, KG-Gesellschaftsverträge
Kapitalgesellschaftsverträge GmbH, AG
12.Anschriften Rechts- und Steuerberater
13.Steuernummer
14.Nationale und internationale Besitzstände
15.Arbeits-, Miet- und Pensionsverträge zwischen Zuwendungsberechtigten
16.Pensionszusagen
17.LVA- oder BFA- Rentennummer und Rentenbescheide
18.Zusatzrenten
19.Versicherungsunterlagen (wenn nicht in VIP-Service verwaltet)
20.Kapitalanlagen (wenn nicht in VIP-Service verwaltet)
21.Girokontendaten und Vollmachten
22.bestehende Testamente, Erbverträge
3.Schritt:
Nachdem ein Überblick bezüglich des Arbeitsaufwandes möglich ist, wird das Honorar nach zuerwartender Stundenleistung vereinbart.
Erfahrungswerte:
Arztehepaar/1 Kind: 1 Praxis,Eigenes Haus,Eigentumswohnung,Kapitalanlagen 70000€,zwei Darlehen (12 Stunden a 100€)
Arztehepaar/ mit zwei Vorehen und 5 Kindern: 2 Praxisbewertungen, 16 Eigentumswohnungen,für 900T€ Kapitalanlagen (34 Stunden a 100€)
Handwerksmeister verheiratet zwei Kinder: Firmenbewertung,3 Immobilien,für 120€ Kapitalanlagen ( 25 Stunden a 100€ )
4.Schritt
Auswertung der Erbschaftsplanung.
Rechnungslegung, wenn der Mandant mit der erbrachten Leistung einverstanden ist.
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Finanz ökonomische Begleitung bei der Erstellung eines persönlichen Erbschaftsregisters; incl.Patientenverfügung, Betreuungsvollmacht, Vorsorgevollmacht
Finanz ökonomische Begleitung bei der Erstellung einer Testamentsvorlage;
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Bilanz im Bereich Besicherung und im Bereich Geldanlagen;
Finanzökonomische Steueroptimierung;
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meines zu vererbenden Vermögens;
Schriftliche Dokumentation von Analyse und Empfehlungen (Finanzplan);
Persönliche Präsentation des Erbschafts-Finanzplanes;
Begleitung bei der steuerlichen und rechtlichen Prüfung durch den
Steuerberater, Notar und/oder Rechtsanwalt des Vertrauens.
2.Schritt
Die Notfallregister-Daten werden fernmündlich oder vor Ort in den Rechner eingegeben.Dauer ca. 2 Stunden. Die erforderlichen Unterlagen werden,wenn nicht bereits registriert,zur Auswertung übernommen:
K u r z ü b e r s i c h t
erforderlicher Daten
Notfallakte/Erbschaftsregister / Testament
1.Buch der Familie, Geburtsurkunden, Stammbücher der eigenen Familie
2.Stammbuch Eltern mit Geburtsdaten, Urkundennummer,
Daten zu Erblasser
3.Ehedaten, Eheverträge
4.Daten zur kirchlichen Anbindung
5.Personendaten Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister
(wenn verstorben, deren Kinder) mit Anschriften
6.Notarverträge mit Immobilien-, Grundstücksdaten, Mietverträge
7.Darlehensverträge
8.Schuldverhältnisse Dritter
9.evtl. eigene Patientenverfügung bei Medizinern
10. Gesellschaftsverträge bei Unternehmensbeteiligungen,
11. Personengesellschaftsunterlagen, OHG, KG-Gesellschaftsverträge
Kapitalgesellschaftsverträge GmbH, AG
12.Anschriften Rechts- und Steuerberater
13.Steuernummer
14.Nationale und internationale Besitzstände
15.Arbeits-, Miet- und Pensionsverträge zwischen Zuwendungsberechtigten
16.Pensionszusagen
17.LVA- oder BFA- Rentennummer und Rentenbescheide
18.Zusatzrenten
19.Versicherungsunterlagen (wenn nicht in VIP-Service verwaltet)
20.Kapitalanlagen (wenn nicht in VIP-Service verwaltet)
21.Girokontendaten und Vollmachten
22.bestehende Testamente, Erbverträge
3.Schritt:
Nachdem ein Überblick bezüglich des Arbeitsaufwandes möglich ist, wird das Honorar nach zuerwartender Stundenleistung vereinbart.
Erfahrungswerte:
Arztehepaar/1 Kind: 1 Praxis,Eigenes Haus,Eigentumswohnung,Kapitalanlagen 70000€,zwei Darlehen (12 Stunden a 100€)
Arztehepaar/ mit zwei Vorehen und 5 Kindern: 2 Praxisbewertungen, 16 Eigentumswohnungen,für 900T€ Kapitalanlagen (34 Stunden a 100€)
Handwerksmeister verheiratet zwei Kinder: Firmenbewertung,3 Immobilien,für 120€ Kapitalanlagen ( 25 Stunden a 100€ )
4.Schritt
Auswertung der Erbschaftsplanung.
Rechnungslegung, wenn der Mandant mit der erbrachten Leistung einverstanden ist.
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Erbschaft,
Finanzplanung,
Notfallregister
Honorarberatung in einer Finanzflat
So sollte eine optimale Finanzplanung für anspruchsvolle Mandanten aufgestellt sein.
Profis vermitteln, betreuen und aktualisieren
alle Versicherungen und alle Sparanlagen
ohne Verkaufsprovision
für monatlich 90 € ( zuzgl.aktueller Mwstr.)
Sie behalten den Überblick.
Sie sparen viel Zeit und viel Geld.
Und alles das mit Zufriedenheitsgarantie
www. kfi-finanz.de
In Übereinstimmung mit den zur Verfügung gestellten persönlichen Daten und Unterlagen wird der Finanzplaner insbesondere folgende Leistungen erbringen:
Versicherungsbuchhaltung:
Verwaltung des Schriftgutes der Mandanten
Abwicklung des Schriftverkehres
Versicherungsmaklerbetreuung
unabhängige Beratung bei Produktentscheidungen
weltweiter 24-Stunden-Service
Information zu Deckungslücken bei vorgegebener finanzieller Zielstellung
Niedrigpreisgarantie auf Versicherungsmaklerniveau
zügige Schadensprüfung und Regulierung
jährliche Information über Ihren Versicherungsstand
Kapitalanlagebuchhaltung
Verwaltung des Schriftgutes der Mandanten
Abwicklung des Schriftverkehrs
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