Freitag, 19. März 2010

Steuerfahnder und ihre unfreiwilligen Helfer -

Meldepflicht nach § 45d (3) EStG
Informationen über Verträge (hier Kapitalanlagen im Mantel von Versicherungspolicen) müssen vom Vermittler oder der Gesellschaft an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.

Dieser rechtliche Umstand wird beim Verkauf der Kapitalanlage dem Kunden wahrscheinlich nicht deutlich genug offenbart, denn dies würde den Abschluss stark gefährden. In der Praxis kann es daher gut vorkommen, dass man eine diskrete Kapitalanlage in der Schweiz über einen Vermittler in Deutschland abschließt, der einen anschließend an die deutschen Behörden „verrät“. Dies muss er machen, da er sonst staatliche Sanktionen riskiert.
Welche Daten werden übermittelt?
Nach Paragraf 45d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes werden diese Daten übermittelt:
1.Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Versicherungsnehmers,
2.Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
3.Versicherungssumme und Laufzeit,
4.Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
Stichtag 01.01.2009 und 30.03.2011
Da die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung auf Seiten der Vermittler bzw. der Versicherungsgesellschaften (die könnten diesen Service automatisiert übernehmen) und des Staats erst geschaffen werden müssen, werden die Daten erstmalig am 30. März 2011 übermittelt.
Allerdings betrifft es jeden, der ab dem 1. Januar 2009 eine Auslandspolice abgeschlossen hat, denn die Daten müssen solange „vorrätig“ gehalten werden. Rechtsgrundlage Paragraf 52a Absatz 16 Satz 9 EStG.



Da eine ausländische Gesellschaft ohne Niederlassung in Deutschland nicht zum Abzug von Abgeltungsteuer verpflichtet werden kann, müssen inländische Versicherungsvermittler dem deutschen Bundeszentralamt für Steuern bis zum 30. März des Folgejahres Meldung machen, wenn sie ab 2009 den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit einer solchen Gesellschaft vermittelt haben (§ 45d Abs. 3 EStG). Die erstmalige Mitteilung muss bis zum 30.3.2011 erfolgen (§ 52a Abs. 16 Satz 9 EStG) und enthält Name, Geburtsdatum, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Versicherungsnehmers, ferner die Vertragsnummer, Versicherungssumme und Laufzeit sowie weitere Angaben zum Vertrag.

Betroffen von dieser Meldepflicht sind Versicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Das sind also Kapitallebensversicherungen, nicht aber Rentenversicherungsverträge ohne Kapitalwahlrecht, deren spätere lebenslange Rentenauszahlungen mit dem Ertragsanteil besteuert werden.

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