Freitag, 19. März 2010

Risikomanagement

Die Welt wird besser, wenn man sich auf das Schlechte gut vorbereitet.

Politiker und selbsternannte Interessenvertreter die Ihnen heute die Hand schütteln, haben in der anderen Hand die Schaufel für Ihre Beerdigung. Denn Sie sind als Unternehmender eine ungeliebte Minderheit.

Nehmen Sie sich im Interesse Ihrer Lieben Zeit für eine Prüfung der aktuellen Situation.

Stehen Sie in dieser Gesellschaft als Potentieller Steuerbetrüger unter Generalverdacht?
Werden Sie von den Steuerprüfern, dank unverständlicher Steuergesetzgebung, mit fadenscheinigen Vorwürfen zu einem Deal bewegt............?
Können Sie bei falscher Fahrtenbuchführung( eine ganz wichtige Angelegenheit) wegen angeblichen Betrugs staatsanwaltlich belangt werden?

Betrachtet man Sie als potentiellen Verweigerer von Sozialabgaben?
Wieso müssen Sie für die Abführung der Sozialabgaben strafrechtlich und zivilrechtlich gerade stehen?

Sind Sie in Personalunion Treuhänder und Ausbeuter der Arbeitnehmer?
Von den Gewerkschaften und der Arbeitsgesetzgebung kriminalisiert, sind Sie zeitgleich Sachwalter der Krankenversicherung, Sozialversicherung, Rentenversicherung und der Betrieblichen Altersvorsorge
So haben Sie nach aktueller Rechtssprechung eine Schadenersatzpflicht weil der Rückkaufswert der Betrieblichen Altersvorsorge mit den Verwaltungs- und Abschlusskosten der Versicherer belastet wurde.

Ihr Lohn für Ihre Bereitschaft Arbeitsplätze zu schaffen?
Das Finanzamt entscheidet bei der Kapitalgesellschaft was für Sie als angemessene Entlohnung zu betrachten ist.
Gibt es Probleme droht die Insolvenz, weil es unverständliche Bilanzierungsgrundsätze vorschreiben?

Wie bereitet man sich auf die Talfahrt vor?
Kassensturz mit System und danach kluge Zukunftsvorsorge
Insolvenz passiert immer nur Anderen und wenn doch, wird es nicht so schlimm werden.
Das Motto: „ Das können Die doch nicht so einfach machen“.



Nur wer das Gesicht und den Ablauf einer Insolvenz in Deutschland mit seiner penetranten sowie menschenverachtenden Art kennt, hat eine Chance die Folgen zu mildern.

Die Gründe für einer Insolvenz eines Mittelständischen Betriebes sind so vielschichtig und ungerecht wie unser Unternehmerleben.

Einleitung von betrieblichen Insolvenzverfahren durch bürokratische Finanzbeamte,
oder Angestellte von Sozialversicherungsträgern,
neue Steuergesetzgebungen,
neue Ansichten zur Fördermittelverwendung,
ungerechtfertigte Kreditkündigungen,
keine Kreditverlängerungen,
unerfüllbare zusätzliche Kreditsicherungen,
neue ruinöse Abgaben,
Streiks,
Lohn-und Pensionszahlungen in Krisensituationen,
Unerfüllbare Pensionszusagen,
Kündigungen von gewerblichen Versicherungen durch den Versicherer, Geschäftspartnerinsolvenzen usw.
Selbst zwielichtige Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Steuerstraftaten können eine langjährige Untersuchungshaft ohne jeglichen Entschädigungsanspruch bei Einstellung des Verfahrens nach sich ziehen.
Ein kluger Beamter wird eine passende Begründung finden.
Die richterliche Einstellung des Geschäftsbetriebes und Beschlagnahme des Vermögens führen in logischer Konsequenz ebenfalls zur Insolvenz.
Wussten Sie, dass Banken nach wie vor auf Grund der unklaren Gesetzgebung Darlehen ohne jegliche sachliche Begründung zur sofortigen Rückzahlung fällig stellen können, um so durch Abstoßung von Fremdkapitalrisiken die Eigenkapitalquote zu erhöhen und Kriterien von Basel II zu erfüllen. Haben Sie bitte Verständnis, denn nur so können neue billige Gelder bei der Zentralbank eingekauft werden.
Ca. 170 000 Bürger wurden allein 2007 von Ihren Banken durch Forderungsabverkäufe und Kündigungen auf das Schafott geführt.

Die ganze systemimmanente Bosheit und die damit verbundenen Gefahren kann man erst dann erfassen, wenn man sich Gedanken zur gesellschaftlichen Bewertung einer Insolvenz macht.
Wer die Herangehensweise begreift verliert die Illusion auf eine die vergangenen Leistungen würdigende positive Behandlung.

Die gesellschaftliche und politische Bewertung geht nach Meinung von Experten und aus meiner Beobachtung von folgenden Grundsätzen, vornehmlichen Erfahrungswerten bzw. Verallgemeinerungen sowie Vorverurteilungen aus.

1. Gesellschaftliche Wertung
Es gibt keine unverschuldete Insolvenz.
Ein ohnehin viel zu reicher Ausbeuter vernichtet wegen eigener Unfähigkeit Arbeitsplätze. Dies erfordert in jedem Fall eine staatsanwaltliche Untersuchung owie eine Bestrafung „Im Namen des Volkes“. Originalton der Anwaltschaft: „Schließlich muss der Volkszorn besänftigt werden.“

2. Gesellschaftliche Wertung
Der Ausbeuter war bestimmt clever und hat rechtzeitig sein Vermögen zur Seite geschafft. Dem Unternehmer wird grundsätzlich unlauteres Handeln unterstellt und entsprechend sind Seitens der Gerichte und der Insolvenzverwalter langfristige sowie alle Lebensbereiche umfassende Ermittlungen ein zu leiten.

3. Gesellschaftliche Wertung
Da der Unternehmer grundsätzlich durch schuldhaftes oder nicht vorausschauendes Handeln das Unternehmen ruinierte, sind sämtliche Kosten der Ermittlungen und der rechtlichen Verteidigung aus dem Vermögen des Unternehmers und die Geldstrafen wegen Mittellosigkeit als sogenannte Familienhilfe durch die angeblich reiche Verwandtschaft zu tragen. Ist der Unternehmer und sein Umfeld dazu nicht in der Lage, wird er selbst kleinste Geldstrafen oder Geldbußen in der Haft verbüßen und oder aus Einkünften unterhalb der Pfändungsgrenze bezahlen.

4. Gesellschaftliche Wertung
Es ist davon aus zu gehen, dass der unverschämte Unternehmer bereits im Vorfeld ein neues Unternehmen gegründet hat oder es in Kürze gründen wird. Dazu verwendet er Kapital, Patente, menschliche Kompetenz und Kundenbestände die als Vermögensposten der Insolvenzmasse unrechtmäßig entzogen wurde. Aus diesem Grund sind grundsätzlich umfangreiche Ermittlungen und strafrechtliche Maßnahmen erforderlich, um vergangene Aktivitäten auf zu decken und zukünftige Aktivitäten zu unterbinden. Der insolvente Unternehmer ist gesellschaftlich zu isolieren und durch strafrechtliche bzw. zivilrechtliche Sperren von weiteren unternehmerischen Aktivitäten ab zu halten.

5.Grundsatz
Eine Beweispflicht erübrigt sich, da der ehemalige Unternehmer in logischer Folge durch die Pfändungen mittellos sein müsste und somit keine geeigneten rechtsanwaltlichen Verteidiger aufstellen kann. Wenn er dennoch einen Anwalt hat, bestätigen sich die richterlichen Vermutungen, dass der Unternehmer Insolvenzmasse entzogen hat.
Da in Deutschland auf Grund der widersprüchlichen Gesetzte und Verordnungen ausnahmslos Keiner mehr im Steuer- und Unternehmensrecht unstrittige Feststellungen treffen kann, ist jede Verteidigung von anbeginn ein Kampf gegen Windmühlenflügel.
Was bleibt ist staatlich sanktionierte Erpressung oder auch einvernehmlicher Deal genannt. Bei der Erarbeitung des Deals wird Ihnen klar gemacht, dass der Richter kein Interesse hat die monatelangen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu prüfen bzw. fort zu setzen. Er nimmt die Anklage 1:1 als Urteilsbegründung und der mittellose Unternehmer hat die Möglichkeit gegen dieses Urteil an zu treten.

6.Grundsatz
Die angebliche gesetzlich angestrebte Hauptzielstellung der Befriedigung der Gläubiger kann in den seltensten Fällen realisiert werden, weil der Besitz des Unternehmers verramscht wird und die lächerlichen Einnahmen zur Abgeltung der Verfahrenskosten und zur Bezahlung der langjährigen Anstrengungen des Insolvenzverwalters erforderlich sind.

7.Grundsatz
Bemühungen zur Unternehmensfortführung gibt es nur bei politisch relevanten Kapitalgesellschaften und nach vorheriger Entsorgung der Inhaber sowie Gesellschafter Geschäftsführer.



Wie kann es zu solchen Entwicklungen kommen?

Ich bin überzeugt, dass die Bürger und somit auch viele Verantwortungsträger der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von ihrer politischen Positionierung und ohne es selbst richtig zu begreifen, bezüglich ihrer Einstellung zu den Unternehmenden des Landes von einer tiefen kommunistischer Ideologie und Sozialneid durchdrungen sind.In Kenntnis der eigenen Unzulänglichkeiten betrachtet die Bevölkerung den unternehmenden Leistungsträger als ein nicht zu vermeidendes Übel. Das damit der Untergang der sogenannten sozialen Marktwirtschaft besiegelt werden könnte, wie bereits in den sozialistischen Ländern vor gelebt, wird in Kauf genommen.
Man geht davon aus, dass es immer wieder unruhige und übermütige Geister geben wird, die leichtsinnig genug sind neue Unternehmungen auf den Weg bringen.
Diese geistige Haltungen werden von fast allen Medien mitgetragen. Die Unternehmer sind dort auf jeder Stufe ihrer Erfolgs- oder Mißerfolgsleiter Buhmänner der gesamten Nation.

Dann gibt es noch eine andere Spezies. Unsere Hochschulabsolventen.
Die intellektuellen Eliten unserer Gesellschaft sind von der Überzeugung durchdrungen, dass man nicht ganz richtig im Kopf sein muss, wenn man sich bei der negativen gesellschaftlichen Würdigung , der ausufernden Steuergesetzgebung, des sozialistischen Arbeitsrechtes, der Sozialgesetzgebung, der immer herzloseren Bürokratie, den gigantischen Abgaben und der aktuellen arbeitgeberfeindlichen Gesetzgebung dazu entschließt sich Selbstständig zu machen. Diese Überzeugung wird in vielen wissenschaftlichen psychologischen Abhandlungen zum Thema Unternehmensführung deutlich. Der klassische Mittelstands- Unternehmer wurde so zum Beispiel als durchschnittlich Intelligent mit hoher Kommunikationsfähigkeit charakterisiert.

Ein Insolvenzverwalter mit Doktortitel brachte einmal zum Ausdruck, dass ihm bisher noch keine intelligenten Unternehmer begegnet sind. Und so war auch sein Auftreten gegenüber den Betroffenen. Das Wort unternehmerisches Risiko kannte er als verlängerter Arm des Amtsgerichtes nur vom hören und sagen.
Bei unserer Hochschulelite besteht maximal die Akzeptanz für eine gut bezahlte Angestelltentätigkeit als Führungskraft in einer Kapitalgesellschaft.
Dieser Personenkreis bestbezahlter Vorstände wird von der Gesellschaft fälschlicherweise ebenfalls als Unternehmerschaft eingeordnet. Karl Marx hat in diesem Zusammenhang vom Lumpenproletariat gesprochen. Ehemalige Arbeitnehmer die keine Bindung zur eigenen Klasse wünschen und keine Bindung zum Besitz haben. Und genauso benehmen sich diese Möchtegernunternehmer. Sie verleugnen ihre Herkunft und beuten ihre eigenen Mitarbeiter bis aufs Blut aus. Sie bereichern sich schamlos zum Nachteil der Unternehmenseigner und der Werktätigen.Und sie übernehmen bei negativer Unternehmensentwicklung keine persönliche oder materielle Verantwortung, ja sie verlassen das sinkende Boot sogar noch mit überdimensionalen Abfindungen. Genau dieser Personenkreis ist unter anderem maßgeblich für das negative Bild des Unternehmers, seine Ächtung und somit strafrechtliche bzw. zivilrechtliche Maßregelung verantwortlich.



Was geschieht nach einem Insolvenzantrag?

1. Gang
Der Geschäftsführer reicht beim zuständigen Amtsgericht einen schriftlichen Antrag auf Eigeninsolvenz ein oder Dritte beantragen ein Insolvenzverfahren.
Dort wird er professionell freundlich behandelt.

2.Gang
Das Amtsgericht sendet dem Geschäftsführer einen umfangreichen Fragekatalog, der befristet und vollständig beantwortet eingereicht werden muss.

3.Gang
Dem Unternehmen wird vom Amtsgericht ein Insolvenzverwalter zugeteilt.

4.Gang
Sie erhalten vom Insolvenzverwalter eine schriftliche Vorladung und eine Übersicht der zu übergebenden Geschäftspapiere. Achtung. Hat der Unternehmer keine Duplikate, ist er völlig Handlungsunfähig. Dies ist bei der Fülle der angeforderten Unterlagen regelmäßig der Fall.

5.Gang
Der Unternehmer trifft pünktlich in der Kanzlei ein und darf erst ein mal, als erste Erziehungsmaßnahme, eine angemessene Zeit in einem separaten Beratungsraum warten.
Das Gespräch beginnt ohne Einleitung oder einem vorherigen Akt der Gastfreundschaft
Ein schnippischer angestellter Buchhalter oder wenn der Unternehmer Glück hat der Insolvenzverwalter selbst erkundigt sich bei Ihnen über den Werdegang, den aktuellen Stand und vorrangig über die noch vorhandenen betreibbaren liquiden Mittel..Schließlich muss sein erstes Honorar bezahlt werden.
Dann werden Ihnen für den Fall mangelhafter Kooperationsbereitschaft Sanktionen angedroht. Dadurch sollte man sich nicht einschüchtern lassen, weil der Unternehmer in jedem Fall bestraft wird.
Der Insolvenzverwalter macht Ihnen in mehr oder weniger höflicher Form klar, dass Sie Ihm zu gehorchen haben, dass Sie sich nicht auf vergangene Leistungen berufen können und das Sie alle noch anzufordernden Unterlagen schnellst möglich auf eigene Kosten bei zu bringen haben.
Wenn Sie sich dann immer noch aufbäumen, wird er Ihnen klar machen, dass Sie ein Idiot sind.

6.Gang
Sie werden entlassen und dürfen ihre offenen Lohnzahlungen der Insolvenztabelle nach melden.

7.Gang
Der Insolvenzverwalter prüft die Vermögensverfügungen der letzten Jahre und fordert sie wieder zurück.

8.Gang
Sie erfahren in keiner Phase, was mit Ihrem Vermögen geschieht.
Auch über den Verbleib der Einnahmen werden Sie im Unklaren gelassen. Der Insolvenzverwalter hat Sie entlassen und den Betrieb zur Abwicklung übernommen.


Was ist das Ziel des Insolvenzverfahrens.

Jeder Tag bezahlte Tag in einem vermögenden Betrieb ist für die Insolvenzverwalter ein guter Tag. Solange die Einnahmen in die Kassen des Insolvenzverwalters fließen, wird das Verfahren nicht zum Abschluss gebracht. Erst wenn das Unternehmen ausgeblutet ist, wird das Verfahren eingestellt.
Dem insolventen mittelständischen Unternehmer wird jegliches privates Einkommen und betriebliches Vermögen genommen. Dazu werden zeitgleich Anhaltspunkte zur Durchsetzung einer Unternehmerhaftung gesucht oder erfunden.
Am beliebtesten, weil nicht zu widerlegen, ist das Thema Insolvenzverschleppung. Es gibt keine konkreten Definitionen, sondern lediglich ins abenteuerlichste reichende Mutmaßungen.Wann man ein Risiko erkannt haben muss und ab wann man wie darauf hätte reagieren müssen. Jede ehemalige Bemühung den Geschäftsbetrieb dennoch aufrecht zu erhalten wird dem Unternehmer nun als Schuldanerkenntnis bzw. Risikoindiz negativ angerechnet.
Bewertungen des betrieblichen Sachvermögens werden nach subjektiven Maßstäben des Insolvenzverwalters vorgenommen und nicht nach den geläufigen Maßstäben des Bewertungsgesetzes bzw. nach Bilanzierungsrechtes.

Ich hoffe Sie verfluchen mich nach diesen offenen Zeilen nicht all zu sehr und haben die Kraft ihr persönliches Risikomanagement in Angriff zu nehmen.

Was tun?

Jede alte und zukünftige Entscheidung der Vermögensbildung ist bezüglich ihrer Tragfähigkeit im Falle einer Insolvenz beleuchten. Dabei sollte man sich nicht blauäugig vom Verkäufer der Produkte beraten lassen. Schließlich ist es dem Angestellten des Produktanbieters egal ob der Unternehmer pleite gehen kann. Der Verkäufer will verkaufen und nichts anderes. Themen über Risiken sind dabei kontraproduktiv. Außerdem erwartet nur ein Narr, dass er von einem Autohändler, Versicherungsvertreter oder Bankberater unabhängig zum Gesamtmarkt und damit verbundenen Risiken beraten wird.

Hier ein kleiner Ausschnitt vom Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Fiala ausgearbeiteter Versicherungsrisiken.

Dass Versicherungsrenten - wie die Rürup-Rentenversicherung - als sicher vor Pfändung und bei Insolvenz gilt, kann ein folgenschwerer Irrtum für die Betroffenen sein. Bereits durch Urteil vom 08.10.1997 hat das Landgericht (LG) Braunschweig entschieden, dass "Freiberufler, nicht berufstätige Personen und Gewerbetreibende" bei Versicherungsrenten zum Lebensunterhalt im Alter gesetzlich keinen Pfändungsschutz genießen. Nur Arbeitnehmer und Beamten sind besser gestellt, weil es hier gesetzlich vorgeschrieben ist.
Bundesgerichtshof (BGH): Pfändungsschutz nur für Beamte und Angestellte
Der BGH bestätigte durch sein Urteil vom 15.11.2007 (Az. IX ZB 99/05), dass private Versicherungsrenten (z.B. Versorgungsrenten, Unfallrenten und Berufsunfähigkeitsrenten) der Freiberufler, Gewerbetreibenden und Selbstständigen grundsätzlich keinerlei Pfändungsschutz genießen, denn dies ist kein Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften, §§ 850 ff. ZPO.
Pfändungsschutz nur "wegen besonderer Härte" zur Vermeidung der Sozialhilfe:
Bereits 1997 hat das LG Braunschweig entschieden, dass in derartigen Fällen nur ausnahmsweise ein Teil pfändungsfrei bleibt, und zwar der Höhe nach nur der Sozialhilfesatz, § 765a ZPO: Damit soll aber nur der Staat entlastet werden – mehr verbleibt dem für das Alter vorsorgenden Sparer dann voraussichtlich heute auch nicht, wenn Zwangsvollstreckung oder Insolvenz eintreten.
"Sichere private Altersvorsorge" seit 31.03.2007 - über Hartz-IV-Niveau?
Der Gesetzgeber hat 2007 eine pfändungsfreie "Kleinrente" durch § 851c ZPO eingeführt, wenn es sich insbesondere um eine reine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht handelt. Weder dürfen Verfügungen möglich sein, noch darf eine Kapitalzahlung vereinbart werden – ausgenommen für den Todesfall. Ein Bezugsrecht darf nur für Angehörige vorgesehen werden. Bei der Auszahlung der Versicherungssumme ist das Geld (zusammengerechnet mit anderen betrieblichen und privaten sowie gesetzlichen Renten) nur im Rahmen des pfändungsfreien Existenzminimums bei Insolvenz und Pfändung geschützt – eben wie Arbeitseinkommen. Auch künftige Ansprüche können Gläubiger pfänden, so dass der Versicherungskunde auch eine "null Auszahlung" bekommen kann.
Kein Schutz von Einmal-Kapitalauszahlung bei Riester und Rürup
Der neue § 851d ZPO schützt nur laufende Auszahlungen, und dies nur im Rahmen der üblichen pfändungsfreien Beträge (beim Ledigen knapp 1000 Euro monatlich, nämlich wie Arbeitseinkommen), nicht jedoch einmalige Kapitalauszahlungen (bei Riester bis 30 %) oder die Abfindung von Kleinbetragsrenten (künftig auch bei Scheidung möglich).
Ohne Rückkaufswert keine Pfändung?
Versicherer - und vielleicht auch Gesetzgeber – gehen bei den Renten nach § 851c ZPO sowie bei der steuerlich geförderten Rente in Form der Rürup-Rente davon aus, dass vertraglich bzw. gesetzlich kein Rückkaufwert zur Auszahlung kommt – statt Kündigung wird der Vertrag nur beitragsfrei gestellt. Und damit kann auch bis Rentenbeginn zunächst nichts gepfändet werden. Diese Annahme dürfte sich jedoch als Trugschluss herausstellen. Denn das gesetzliche Kündigungsrecht nach BGB kann nicht vollständig ausgeschlossen werden – z. B. in "Notlagen" muss es erhalten bleiben, sogar nach Rentenbeginn. Zweifelsfrei liegt bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz eine solche Notlage vor – und damit kann das aufgrund höherrangigen Rechts bestehende Kündigungsrecht auch durch den Insolvenzverwalter oder Gläubiger ausgeübt werden. Juristischer Aufhänger sind die "Kündigung aus wichtigem Grunde" bzw. der "Wegfall der Geschäftsgrundlage", §§ 314, 313 II BGB. Der Versicherer muss dann doch einen Rückkaufwert oder Zeitwert auszahlen - auf entgegenstehende vertragliche Regelungen kommt es dann nicht mehr an. Zudem sieht das VVG eben einen Teilkündigungsausschluss nur unter direktem Verweis auf die Höhe laut SGB vor.
Zusätzlich soll es künftig bei Ehescheidungen zu einer Teilung jedweder Versorgung beider Ehegatten kommen, die dann ggf. als Einmalzahlung abgefunden werden kann – und damit jedenfalls der Pfändung zugänglich ist.
Alternativen für Gewerbetreibende, Freiberufler und nicht Berufstätige
Der BGH verweist auf die Option, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Der Rentenversicherung gleichgestellt sind nur ganz wenige Versorgungswerke. Dann bleibt das Kapital – nur bis zum Rentenbeginn - auch in der Insolvenz erhalten, ist nicht pfändbar und nicht kündbar. Aber die laufenden Rentenzahlungen können von Gläubigern - nach Abzug der monatlichen pfändungsfreien Beträge - für die Zukunft gepfändet werden. Ein nur 1-2 Jahre dauerndes Insolvenzverfahren durch Wohnsitz im Ausland kann dann eine Perspektive sein.
Altersversorgung durch Vermögen im Ausland ist eine echte Option: Es drohen Fallen, denn die angebliche "Lebensversicherung mit Konkursprivileg", verkauft von einem deutschen Vermittler oder einer inländischen Bank, wird immer unter deutsches Recht fallen – und dieses deutsche Recht kennt kein "Konkursprivileg". Anders lautende Vereinbarungen zum anwendbaren Recht sind in der Regel unwirksam, auch wenn es seit Jahren und bis heute immer wieder anders vom Vermittler oder Berater dargestellt wird.
Rückabwicklung auch bei betrieblicher Altersvorsorge (bAV): Sichere Sozialhife !?
Zahlreiche Freiberufler, Selbstständige bzw. Gewerbetreibende sind hier bereits gutgläubig hereingefallen. Dies gilt auch für die bAV, denn beispielsweise das übliche "Verpfändungsmodell" schützt nicht davor, dass der Versicherer den Rückkaufswert an die Insolvenzmasse zur Schuldentilgung auszahlen muss (LG Erfurt, Az. 3 O 6601/03, Urteil vom 04.12.2003; OLG Thüringen, Az. 1 U 25/04, Beschluß vom 04.05.2004). Der BGH (Az. IX ZR 138/04, Urteil vom 07.04.2005) gestattet die jederzeitige Einziehung von Rückdeckungsversicherungen (damit entfallen Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Witwenversorgung) durch den Insolvenzverwalter: Irgendwelche "Gegenansprüche" genügen für die Aufrechnung, was faktisch einem Totalverlust gleichkommt.

Sie sehen die Materie ist sehr komplex und die Akteure verfolgen Ziele, die nicht zwingend mit Ihrem Sicherheitsbedürfnis in Übereinstimmung stehen.
Auch wenn es Ihnen zu tiefst unangenehm ist:
Spielen Sie den schlimmsten Fall rechtzeitig durch. Analysieren Sie die Situation.

Was kann heute getan werden, um Risiken für den Besitz zu mindern?
Welche Insolvenzauslöser kennen Sie.
Was ist Pfändbar?
Was geschieht bei einem Erbgang?
Was geschieht bei einer Scheidung?
Wie verhält sich der Lebenspartner unter großem Stress?
Was weiss der Lebenspartner verwertbares Belastendes?
Wo befinden sich welche relevante Unterlagen?
Welche Chancen bestehen für einen Neuanfang?
Welche Mittel stehen Ihnen wie schnell zur Verfügung?
Wer begleitet Sie während kritischer Situationen?
Können Sie bei einem Insolvenzrisiko auf die Berater Ihrer Hausbank bauen?
Welchen Personen können Sie in Ihr Krisenmanagement einbeziehen?
Wer bürgt für was?
Welche Verstrickungen können innerhalb der Familie angelastet werden?
Wurden Eigenkapital ersetzende Darlehen ( Privateinlagen) in die Firma eingebracht?
In welchem Umfang wurden Entnahmen vorgenommen?
Welche Vermögensverschiebungen haben wann statt gefunden?
Welchem Vermögensinhaber ist die Basis für Ihre Wertschöpfung zu zu rechnen?
Kennen Sie einen erfahrenen Fachanwalt für Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht?
Können Sie von Ihrer Steuerkanzlei eine engagierte Unterstützung erwarten?
Wer kümmert sich bei Verhinderung um Ihre Kapitalanlagen?
Haben Sie einen Sofortüberblick über ihre Kapitalanlagen und Versicherungen?
Wer vertritt Sie kompetent im Fall der Fälle?
Wer kann Ihnen Rechtsberatungskosten und Kosten aus Vergleichen finanzieren?
Was können und wollen Sie sich an Manager-Rechtsschutzversicherungen leisten?
Welche Risiken erwachsen Ihnen aus den Durchführungswegen der BAV?
Haften Sie für gewerblich verursachte Versicherungsrisiken, weil Sie keinen Makler haben?
Sind Schadenersatzforderungen seitens eventueller Miteigner zu erwarten?


Verschaffen Sie sich mit Hilfe von Profis Klarheit. Treffen Sie Entscheidungen.
Wir wissen von was wir reden und stehen auf Ihrer Seite.

Unser Risikomanagement verschafft Ihnen im Rahmen der ganzheitlichen Finanzplanung, gemeinsam mit Ihren ehrlichen Beratern, Klarheit und zeigt Lösungsansätze auf.

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